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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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271
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im Lande. 271

factur- und Handwerks-Wesen, in Ansehung des Zu- le M-lngel undsammenhangS mit dem gesummten Nahrungsstande Mamchcturmäußern, gar leicht wahrnehmen können. Besonders und Handwer-wenn diese Tabelle von verschiedenenJahren ausge-zogen, und wieder in eine Tabelle gebracht wird; sowird manin Gegeneinanderhaltung der vorhergehen-den Jahre erkennen, ob diese oderjene Nahrungsartin Verfall oder Aufnahme gerathen ist; undeinwei-ser Regent wird sodenn die Ursachen des Verfallsdurch sorgfältige Untersuchungen schon ausfündig ma-chen können. Man wird auch dadurch einsehen, obdie Einführung und Beförderung dieser oder jenerManufaktur und Fabriken den Verfall, oder Unter,gang eines andern Handwerks, oder Gewerbes, nachsich zieht, welches ein gütiger Regent, so viel alsmöglich, vermeiden soll. Kurz, ohne eine solche Ta.belle tappet die Regierung im Finstern, und alle Beumühungen, die sie vor den Zusammenhang des Nah«rungssiandes anwendet, geschehen ohne zureichendenGrund, bloß auf Gerathewohl, daraus immer neueFehler und Gebrechen entstehen werden.

§. 2;;.

Was nun 2) den Kaufhandel innerhalb Landes an-. HOerKauftbetrifft, welcher zugleich olle Crämereyen und Höcke- Landesreyen unter sich begreift: so verdienet derselbe nicht muß die übet-weniger viele Vorsorge der Regierung, wenn er mir atten^nühr^e-den, gesammten Nahrungsstande in gutem Zusam- drücken,menhange erhalten werden soll. Die Kaufleute,welche Manufakturen, Fabriken und Handwerkerverlegen, pflegen dieselben öfters gar zu sehr zu be-drücken, und ihnen wenig Vortheil übrig zu lasten.

Der Erfolg davon istgemeiniglich, daß diese Arbei-ter, wenn sie gänzlich verarmet sind, ihre Nahrungniederlegen, oder gar aus dem Lande gehen müssen.

Hierauf muß also die Regierung ein wachsames Auge

haben,