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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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272
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Die Craͤme-reyen und Ho-ckereyen muͤſ-ſen nicht inZuͤnfte einge-ſchloſſen wer-den.

272 Von dem Nahrungsſtande

haben, und allenfalls dieſe Leute ſelbſt zu unterſtuͤtenſuchen. Oefters pflegen auch die Kaufleute, Craͤmerund Hoͤcker durch fruͤhzeitige Auffaufung der Landes-producte und Lebensmittel eine Theurung darinnen zuveranlaſſen, die dem Zuſammenhange des Nahrungs-ſtandes ſehr nachtheilig iſt. Die Regſerung mußdemnach dieſe Kunſtgriffe des Geizes durch gute Po-liceyanſtalten, Reglements und Aufſicht auf alle Artzu verhindern ſuchen. G—

§. 256.

Es iſt dem Zuſammenhange des Nahrungsſtan-des uͤberaus nachtheilig, wenn die kleinen Craͤmereyenund Hoͤckereyen in Zuͤnfte und Innungen eingeſchloſ-ſen werden; und noch nachtheiliger iſt es vor denſel-ben, wenn die Gerechtigkeit ſolcher Hoͤckereyen mitvielem Gelde bezahlet werden muß. Dieſes Uebel iſtin Wien und andern oͤſterreichiſchen Staͤdten, zu groſ-ſem Nachtheile des gemeinen Weſens, eingeriſſen*),ſo, daß oͤfters ein Sauerkrauthandel, eine Kaͤſehoͤ-ckerey, der Stockfiſchhandel und dergleichen mehr, miteinigen tauſend Gulden bezahlet wird. Es iſt of-fenbar, daß daraus eine Theurung der Lebensmittelund anderer zur menſchlichen Nothdurft erforderli-chen Dinge entſtehen muß; indem dieſe Hoͤcker nebſtihrem Lebensunterhalte ihr vor das Gewerbe entrich-tetes Kaufgeld, oder wenigſtens die Intereſſen davon,nothwendig wieder daraus zu ziehen bemuͤhet ſeynwerden. Dieſe Theurung iſt aber dem Nahrungs-ſtande, und beſonders den auswaͤrtigen Commercienſehr nachtheilig(§. 199): und verhindert, daß keinfleißiger und geſchickter Menſch, der arm iſt, zu einerNahrungsart gelangen kann.

*) Die Verkaufung ſolcher Hoͤckereyen und Gewerbe iſtdurch die Unachtſamkeit des Wiener Stadtrathes inaͤltern Zeiten eingefuͤhrt worden. Anfangs hat man

geſche-