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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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288
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288 Von dem Credite des Landes.

§. 272.Der Miswachs, die Heuſchrecken und andere Zu-faͤlle, welche eine Theurung des Getreides verurſa-

wachs und an⸗ chen, koͤnnen gleichfalls die Schuldner außer Stand

ſetzen zu bezahlen, und folglich dem Credite nachthei-lig fallen. Allein, ob ſich gleich wider ſolche allge-meine Landplage am allerwenigſten Huͤlfsmittel aus-fuͤndig machen laſſen; ſo muß doch wenigſtens eineweiſe Regierung diejenigen Anſtalten darwider vor-kehren, die in ihrem Vermoͤgen ſind. Hieruntergehoͤret nun vornehmlich, daß der Monarch allent-halben im Lande Magazine anlegt, und in wohlfeilenZeiten gegen baare Bezahlung erfuͤllen laͤßt. Fin-det ſich keine Theurung; ſo koͤnnen die Magazine allevier bis ſechs Jahre vor das Kriegsheer verbrauchetwerden, das ohnedem ſein Brodt in Natur empfan-gen ſollte(§. 65). Bey einreißender Theurung aberwerden dieſe Magazine, wenn der Monarch das Ge-treide mit maͤßigem Vortheile ſeinen Unterthanenwieder verkaufen laͤßt, dem ganzen Lande, und derArmuth beſonders, vortrefflich zu ſtatten kommen.

§. 273.

Es giebt noch verſchiedene andere Ungluͤcksfaͤlle,welche die Hauswirthe in ihrer Nahrung zuruͤck ſetzen,und folglich an richtiger Zahlung ihrer Schuldenverhindern; und ein Monarch, der ein wahrer Va-ter des Vaterlandes ſeyn will, muß ſolche durch ſei-ne Aufmerkſamkeit und Gegenanſtalten zu verhin-dern und den dadurch betroffenen Unterthanen mitHuͤlfe und Erleichterung zu ſtatten zu kommen ſuchen.Vornehmlich verdienet das Viehſterben, womit nunEuropa ſeit vielen Jahren heimgeſuchet wird, undwelches den Landmann in ſeiner Nahrung ſehr zu-růͤck ſetzet, eine ernſtliche Aufmerkſamkeit des Regen-ten.