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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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293
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und Handwerks - Wesen. 29z

Fleiß und wahre Geschicklichkeit ankömmt. Es istauch nicht zu läugnen, daß die Einrichtung der Zünf-te das gemeine Wesen gewisser maßen nöthiget, alleelende Arbeiten schlechter Meister anzunehmen undzu verbrauchen, weil die Erkenntniß über die Tüch-tigkeit der Waaren viel Umstände verursachet, undbey Leuten beruhet, denen an der vorzüglichen Ge»schicklichkeit ihrer Mitglieder nichts gelegen ist.

§. 278.

Allein, so viel istgleichfallö gewiß, daß diese Nah. Arungsgeschaffte nicht lediglich sich selbst ohne Ord- gänzlich undnung und Zusammenhang überlassen werden kön- ^schoffannen; sondern daß man Policeyanstalten über diesel.ben nöthig hat, um von derGeschicklichkeit der Per-sonen, die diese Nahrungsarten treiben, und von derTüchtigkeit ihrer Arbeit versichert zu seyn. Ueber-dieß würde durch die gänzliche Abschaffung der Zünf-te auch die Wanderung dek Gesellen aufhören, beywelcher sie doch viele gute Erfindungen und Hand-griffe erlernen, die in fremden Ländern eingeführetsind. Da nun die Abschaffung der Zünfte, wennsie auf einmal geschehen sollte, viele schädliche Be-wegungen und Unruhen ohnedem nach sich ziehenwürde; so kann ich den Feinden der Innungen undZünfte, die auf ihre gänzliche Vernichtung so sehrdringen, nicht vollkommen beystimmen.

§. 279-

Es ist aber allerdings nöthig, daß nicht allein über MU-ch^unddie Reichsgesetze, wodurch so viele Unordnungen und die MisbrckucheMisbrauche der Handwerker abgeschaffetsind, strack- ^schaffen.""*lieh gehalten werde; sondern daß auch alle übrigeüble Einrichtungen derselben, welche dem Aufneh-men des NahrungöstandeS hinderlich sind, unterdrü-cket und verbessert werden. Darunter gehöret vor-

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