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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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292 Von dem Manufactur-

Auf diese Einrheilung hat die Policeydirection ammeisten zu sehen; und nach Maasigcbung derselben sinddie Handwerker hauptsächlich in ihrer Nahrung zubefördern. Es kömmt auch hierauf an, in wie weitman ihnen nach guten Grundsätzen in Aufhebungder Stöhrer und Pfuscher willfahren soll, wie ichin den gdttingischen Jntclligenzblattern in einer be-sondern Abhandlung gezeiget habe.

§. 277.

Lb Zünfte und Es ist vielmehr zuförderst die Frage zu entscheid

nür-lichc An- den, ob die Zünfte und Innungen überhaupt einestall sind. Sie nützliche oder schädliche Einrichtung vor den StaatGebrechen; und das elufnehmen des RahrungöstandeS sind. Soviel ist gewiß, daß die Zünfte überaus große Gebre-chen an sich haben, die dem Aufnehmen des Nah-rungsstandeö nichts weniger als vortheilhaftig sind.Ich will von ihren lächerlichen Gebräuchen und Ce-remonien, von dem Aufwands und der Versäumnißbey ihren Zusammenkünften, von ihrem angemaß-ten Unehrlichmachen und G^richtszwange, von ihrerWidersetzlichkeit gegen die Abschaffung und MiS-bräuche, und gegen die Einführungen nützlicher Ma-nufacturen und Fabriken nicht reden. Alles dieseskömmt meines Erachtens aufden wenigen Ernstan,womit die Obrigkeiten die Reichsgesetze und ihreeignen Ordnungen und Anstalten wider sie handha-ben. Ich will itzo nur des schlechten Unterrichts er-wähnen, den sie ihren Lehrlingen ertheilen, die das-zenige höchstens in einem Vierteljahre weit besser er-lernen könnten, worüber sie drey, vier und mehrJahre mit bloßem Absehen und Verrichtung allerMägdearbeit zubringen müssen; desgleichen der üblenEinrichtung bey Ertheilung des Meisterrechts, daesaufGeld, Gunst, aufdie Eigenschaft eines Mei-siersiohneS, aufkostbare und im gemeinen Leben nie-mals brauchbare Meisterstücke, keineswegeö aberauf