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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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301
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und Handwerks-Wesen, zoi

§. 286.

Allein die Regierung muß freylich zu deren Ein- ,führung eine besondere Vorsorge und Bemühung an- manufacnirm,wenden. Es ist hier abermals kein anderes Mittel, ru gründen,als der Weg der Belohnungen. Der große Colbertin Frankreich, gleichwie er den Seidenbau dadurchgründete, kam auch aufeben die Art mit Einführungder feinen Tuch-und Wollen-Manufacturen gar baldzu Stande. Er ließ vor jedes Stück Tuch, das diein dem Reglement vorgeschriebene Güte, Feine,Brei-te und Lange hatte, fünfThaler Pramium auszahlen;und damit sich die Manufacturiers durch den Man-gel des Abgangs nicht gehindert sahen: so kaufte erAnfangs alle Tücher, auf Rechnung des Königes,in ihrem wahren, und so gar etwas hohen, Preiße ansich. Diese Tücher konnte er vor die Ofstcierö beyder Armee, auch sonst gleichwohl ohne großen Scha-den des Königes, nutzen; und ob zwar dadurch großeSummen aufgewendet wurden: so ist doch dieserAufwand allein durch den französischen Tuchhandelnach der Türkey, dreyßig, ja wohl hundertfältig,wieder ersetzet worden.

§. 287.

Um die feinen Tuch- und Wollen-Manufakturenin blühenden Zustand zu setzen; so werden auch werden dauer«dauerhaftige und schöne Farben darzu erfordert.

Frankreich hat auch hierinnen allemal eine besondere erfordert.Sorgfalt bezeuget. Ein Gelehrter von der Akade-mie der Wissenschaften zu Paris muß nicht nur be-ständige Versuche und Proben machen, um die Güteund Schönheit derselben und die Erkenntniß darin,nen zu vermehren; sondern es werden auch nachMaaßgebung solcher Versuche von Zeitzu Zeit Re-glements bekannt gemacht, worinnen dje Art und

Weise