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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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313
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und Handwerks - Wesen. ziz

der mit dem Stande und dem Gewerbe ihrer Vater,wenn derselbe Vermögen erworben hak, yi'chkzu frie-den sind, sondern entweder dnrch die Wissenschaften,oder den Krieg, in einen höher» Stand zu kommensuchen. Dadurch aber gehr nach dem Absterben desManusacturierS oder Fabrikanten manch schönesWerk ein, und bleibt zum Nachtheile des StaatSgänzlich liegen. Denn es finden sich nicht sogleichLeute, welche Geschicklichkeit und Vermögen genughätten, solche wichtige Anstalten fort zu sehen. Mankönnte verschiedene Beyspiele hiervon anführen, wennes rachsam wäre.

§. 299.

Was die Handwerker anbetrifft, so verdienen auchdiese, daß die Regierung alle Vorsorge und Beför,derungSmittel vor sie anwendet. Man muß dieHandwerke in Absicht auf die Vorsorge der Regie-rung in selche eintheilen, die Waaren zum Verkaufeverfertigen, und in diejenigen, so per locriticmemconciucstiouem arbeiten, oder die von den Eigenthn.mern empfangenen Materialien gegen einen verabre.beten Lohn zubereiten und bearbeiten. Die ersten ver.dienen, daß sie vorzüglich befördert weiden; und inder That. da viele Landeöproducte durch dieselbenzu gut gemachet werden müssen: so sind sie dem Lan-de eben so nützlich, als die ManusacturierS und Fa-brikanten; wie denn der Unterschied unter ihnen nurdarauf ankömmt, daß solche Handwerke von altenZeiten her bey uns stakt gefunden haben, jene aberin neuern Zeiten erst eingeführet worden sind.

§. zos.

Ein andrer Unterschied unter den Handwerken^kömmt darauf an, ob sie die Hau pkmakerialien ausdem Lande nehmen, und ob mit den Waaren, so sie

U z ar,

Die Handwer-ke müssen beför-dert werden,nach der Maas-se, w,e sie Waa-ren zum L er-kauf arbeiten,oder nicht.

Desgleichennach der Mas-se, wie sie dieLandcsmateria-