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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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312
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Zir Don dem Manufactur-

ten, und von demselben Verordnungen erwartenmüssen.

*) Jedoch, wenn dergleichen Reglements ihren wahrenNutzen erreichen sollen; so muß der Lohn nach de-nen verschiedenen Provinzen und der Verschiedenheitdes Preißes der Lebensmittel auch verschiedentlichbestimmet werden; und wenn Aenderungen in de-nen Münzen vorgehen; so müssen auch dergleichenReglements geändert werden. Außerdem stifte»dergleichen Reglements mehr Zwiespalt und Nach-theil, als sie Nutzen haben.

§. 298.

Manmußeine Endlich ist eine gewisse Achtsamkeit vor die Ma-kellvor^/Ma^ nufacturierö und Fabrikanten, als ein BeförderungS.nufacturkröhM Mittel dieser Gewerbe, und überhaupt des Na hrungs.ben. standes anzusehen, das nicht von geringer Wirkung

ist- Ich sthe nicht, was uns abhalten könnte, sol.chen Leuten, die durch ihre besondere Einsicht, Ge-schicklichkeit, Fleiß und Mühe zum größten Nutzendes Staats wichtige Manufakturen undFabriken zuStande gebracht, und sich dabey ein ansehnlichesVermögen erworben haben, allerley Titel und Vor.züge zu ertheilen, eben so gut, als wir sie hundertandern Personen zugestehen, die so wenig, als ihreVorfahren, wenn man eS recht untersuchen sollte, et-was nützliches vor den Staat geleistet haben; son-dern welche durch die unverdiente Gunst eines Re-genten oder Ministers, durch gerichtliche Bedienun-gen, wobey sie die Unterthanen auszusaugen Gele-genheit gehabt haben, oder durch Wucher und ande-re stinkende Wege zu einer ansehnlichen Familie ge-worden sind, und denen wir doch gleichwohl Titel undWürden nicht versagen, wenn wir glauben, daß siesich darnach aufzuführen Vermögen genug haben.Die Wirkung von dieser wenigen Achtsamkeit vor dieManufacturiers und Fabrikanten ist, daß ihre Kin-der