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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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330
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Zzo Von Steurung des Müßiggangs rc.

*) Es ließe sich von diesem Vorschlage, alle Einwohnereines Staats in gewisse Classen einzutheilen, garviel sagen. Man könnte hierdurch nicht allein vielenUnordnungen, Ausschweifungen und Mangeln in demgemeinen Wesen abhelfen, sondern die Regierungwürde dadurch eine unerschöpfliche Quelle von Be-lohnungen und Anregungsmitteln, vor edle Gemü-ther erhalten. Allein, wer kann ohne Thorheit dieErfüllung eines solchen Vorschlages erwarten. ESist alsy vergeblich, davon weitlauftig zu reden.

Ende des ersten Buches.

Zweytes