Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
370
JPEG-Download
 

370 Von dem Gehorſam der Unterthanen

ſelbſt allen Eifer anwenden ſollten, dieſe zu ihrereigenen Wohlfahrt gemachten Anordnungen des Re-genten auf das genaueſte auszuuͤben: ſo geſchiehtes doch, ſowohl durch die Nachlaͤßigkeit der Unter-thanen, als wegen der Bequemlichkeit, die man beyden alten Geſetzen, Gewohnheiten und Anſtalten fin-det, wie nicht weniger wegen des Eigennutzes, dendie meiſten der gemeinſchaftlichen Wohlfahrt vorzie-hen, daß viele Geſetze und Anordnungen des Regen-ten aus eignem Antriebe der Unterthanen gemeiniglichſchlecht befolget werden. Der Monarch muß es alſoauf den eignen Eifer der Unterthanen in Erfuͤllungſeiner Befehle keinesweges ankommen laſſen; ſon-dern er muß in dem Staate ſolche Anſtalten undMaaßregeln getroffen haben, daß er dadurch einesgenauen Gehorſams gegen ſeine Geſetze und Befehleverſichert ſeyn kann⸗ Denn meines Erachtens iſteiner weiſen Regierung nichts ſo unanſtaͤndig, alswenn alle Sonntage ein Haufen Geſetze und Edictepubliciret werden, ohne daß jemand, wenn etwanvier Wochen verfloſſen ſind, daran gedenkt, ſie aus-zuuͤben und geltend zu machen.*) Die Publication der Geſetze, Edicte und Befehle mußſolchergeſtalt geſchehen, daß ſie zu jedermanns Wiſ-enſchaft gelangen koͤnnen, wenn anders die Unter-thanen Gehorſam zu leiſten ſchuldig ſeyn ſollen;und zwar ſollten auch die alten Geſetze vnd Befehle,welche die Regierung beobachtet wiſſen will, von Zeitzu Zeit von neuem bekannt gemacht werden; dennes iſt was ſehr ungereimtes, daß die Unterthanennach Geſetzen geurtheilet und beſtrafet werden ſollten,von welchen ſie oͤfters ihre ganze Lebenszeit hindurchnichts gehoͤret haben. Man ſollte alſo einen Auszugvon allen wichtigen Geſetzen machen, und denſelbenvon Zeit zu Zeit Stuͤckweiſe nach gewiſſen Materien

entweder auf der Kanzel, oder bey andern Verſamm-lungen des Volkes oͤffentlich ableſen laſſen.

9e3

acaecaii Eüaüi Afrtair üünbücaültt