gegen den Regenten und den Staat. 301
kann die Unterſuchung dieſes Verbrechens nicht alle⸗ tigkeit beobach-mal vor den ordentlichen Richtern geſchehen; ſondern tet werden.der Regent ſieht ſich gemeiniglich genoͤthiget, eine be-ſondere Commiſſion zu deren Unterſuchung anzuord-nen, die aus Bedienten beſteht, die er ſeines Ver-trauens und der Staatsgeheimniſſe ohnedem theil-haftig macht*). Allein, obgleich in dergleichen Un-terſuchungen die Formalien der Rechte eben nicht be-obachtet werden duͤrfen: ſo muß doch die Gerechtig-keit ſelbſt auf das genaueſte darbey zur Richtſchnurgenommen werden; und wenigſtens darf niemandohne genugſamen und ſonnenklaren Beweis verur-theilet werden. Ein Monarch hat bey ſolchen Un-terſuchungen ſelbſt alle erſinnliche Aufmerkſamkeitanzuwenden, damit die Unſchuld unter dem Vor-wande dieſes Verbrechens nicht der Rache ihrer Fein-de aufgeopfert werde. Der an den Hoͤfen gar ſehrherrſchende Neid bedienet ſich der Beſchuldigung die-ſer Miſſethat, wodurch der Monarch auf der empfind-lichſten Seite angegriffen wird, nur allzu oft, umſich dererjenigen zu entledigen, die ſeiner Bemuͤhungund Nebenabſicht im Wege ſtehen. Denn er weiß,daß gar leicht ſo viel Verdacht uͤbrig bleibt, welcherdie Verbannung der beſchuldigten Perſonen vom Ho-fe veranlaſſet.**) Jedoch muͤſſen die Staatsgeheimniſſe, die bey ſolchenUnterſuchungen vorkommen, uͤberaus groß und wich-tig ſeyn, wenn dergleichen Commiſſionen ſtatt findenſollen. Denn es iſt kein Zweifel, daß nicht auch derRegent die ordentlichen Richter zur Geheimhaltunganhalten kann. Ueberhaupt aber wird der Regentvon ſeiner Gerechtigkeit und Unpartheylichkeit allemaleine beſſere Meynung veranlaſſen, wenn er die Sachevor den ordentlichen Richtern abhandeln laͤßt. Wirhaben oben gezeiget, daß es dem Weſen und derGrundverfaſſung der unumſchraͤnkten Monarchien in-ſonderheit gemaͤß iſt, daß der Regent und ſeine Mi-niſters ſelbſt keine Urtheilsſpruͤche thun. Außer-B b 4 dem