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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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393
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gegen den Regenten und den Staat. 393

und die Verleumdung ſich derſelben nicht zu tauſendUngerechtigkeiten misbrauchte: ſo ſind ſie doch eineoffenbare Frucht einer deſpotiſchen, und von vernuͤnf-tigen Menſchen zu verabſcheuenden Gewalt, die mitdem wahren Endzwecke einer Republik keineswegesuͤbereinſtimmet.

*) Wenn ein vernuͤnftiger Mann, der dem Staate red-lich und ohne Nebenabſichten dienet, ſeiner Dienſteentlaſſen wird: ſo muß es ihm, im Fall er vor ſich zuleben hat, nicht allein ganz gleichguͤltig, ſondernvielmehr angenehm ſeyn, daß er einer Laſt entledigetwird, die ihm unter ſo viel neidiſchen und verderbtenLeidenſchaften und Bemuͤhungen, die gemeiniglich anden Hoͤfen herrſchen, nicht anders als ungemeinbeſchwerlich hat fallen koͤnnen. Ich habe hiervon inden Ergetzungen in einer beſondern Abhandlung aus-fuͤhrlich gehandelt.

§. 377.

Nachdem wir auch die Arten der Untreue und ih-re Beſtrafung betrachtet haben: ſo iſt nichts mehruͤbrig, als daß wir noch unterſuchen, durch was vorWege dienterthanen ihrer ſchuldigen Treue gegen denRegenten entlediget werden. Der erſte und gewoͤhn-liche Weg iſt das Recht des Sieges und der Erobe-rung, oder die freywillige Abtretung in Friedens-und andern Tractaten an einen andern freyen Staat.Das Recht der Eroberung iſt ein gerechter Weg derErwerbung unter freyen Voͤlkern, obgleich in unge-rechten Kriegen die Verantwortung des Siegers vordem oberſten Richterſtuhle aller Voͤlker allerdingsuͤbrig bleibt; und die Unterthanen, die ſolchergeſtaltin des Feindes Gewalt gerathen, werden dadurchihrer ſchuldigen Treue gegen ihren vorigen Regentenſo lange entbunden, als die Gewalt des Feindes uͤberſie fortdauret, weil ſie durch ihre Ergebung von demvorigen Staate abgeriſſen ſind, und ſich dem Erobe-

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Auf was Artdie Pflicht derTreue aufhoͤ-ret. 1) Durchdie Eroberungund Abtretung.