896 Von der Treue der Unterthanen
wenn diejenigen Staͤnde und Ordnungen des e.die an der Verwaltung der oberſten Gewalt Theilnehmen, zu dieſer Erklaͤrung oder Abſetzung ſchrei-ten. So viel iſt gewiß, daß es weder in dem We-ſen der Republiken, noch in der geſunden Vernunftgegruͤndet ſeyn kann, die oberſte Gewalt oder denRegenten einer richterlichen Erkenntniß zu unterwer-fen, ohne welche eine ſolche Erklaͤrung und Abſetzungnicht geſchehen kann*); und die eingeſchraͤnkte Be-ſitzung der oberſten Gewalt in Anſehung des Regen-ten, ſo wenig als die Theilnehmung der Untertha-nen an den Majeſtaͤtsrechten, veraͤndert hier dieSache im geringſten nicht. Denn gleichwie der Re-gent in gemiſchten Regierungsformen unter keiner-ley Titel und Vorwand befugt ſeyn kann, dieGrundgeſetze des Reichs zu veraͤndern, und dieFrepheiten der Staͤnde einzuziehen; ſo kann auchdenjenigen Unterthanen, die an der oberſten GewaltTheil nehmen, kein Recht zuſtehen, den Regen-ten ſeines Antheils an der oberſten Gewalt zu be-rauben. Wenn es alſo dennoch in der That ge-ſchieht; ſo ſind es nichts anders als Rebellionenund Zerruͤttungen in dem Staate, die der oberſteBeherrſcher aller Republiken zuweilen gelingenlaͤßt, theils weil der Regent durch ſeine Ungerech-tigkeiten darzu Gelegenheit gegeben hat, theils aberum ſeine weiſe Vorſehung, in Abſicht auf die kuͤnf-tigen Zeiten, auszufuͤhren. Unterdeſſen bleibt dieVerantwortung allemal denenjenigen, welche dieUͤrheber davon ſind; und die Unterthanen werdendadurch in ihren Gewiſſen von der Pflicht derTreue gegen ihren Regenten keinesweges entbun-den. Man kann vielleicht den einzigen Fall aus-nehmen, wenn der Rsgent ſich bey Annehmungder Wahl, durch ausdruͤckliche Vertraͤge, mit denWaͤhlenden anheiſchig gemacht hat, ſich in gewiſ-ſen
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Zͤͤqq