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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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414 Von der Pflicht der Unterthanen,

lich laͤugnen kann: ſo muͤſſen auch neben den Pflich-ten, die wir dem gemein en Weſen ſchuldig ſind, alleandere unſere wahren, nicht aber bloß eingebildetenPflichten beſtehen und vollkommen erfuͤllet werdenkoͤnnen. Was wuͤrde auch endlich aus der Repu-blik und dem geſellſchaftlichen Leben werden, wennjedermann eine geruhige Einſamkeit erwaͤhlen, undſich den Pflichten gegen die Republik entziehen wollte?Es muͤſſen aber entweder alle Unterthanen das Rechthaben, ſich dem Dienſte der Republik zu entziehen,oder es kann es niemand haben: denn es wuͤrde viel-leicht jemand unmoͤglich fallen, eine bey ihm zuzulaſ-ſende Ausnahme genugſam zu erweiſen*).

*⁴) Dieſe Gruͤnde ſind meines Erachtens ſo deutlich undaus dem Weſen aller Staaten ſo richtig gefolgert,daß ich nicht noͤthig zu haben glaube, den Herrn vonMeontesquiou weitlaͤuftig zu widerlegen, welcher be-haupten will, daß zwar die democratiſchen Republi-ken ihre Buͤrger zwingen koͤnnten, die oͤffentlichen

Bedienungen nicht auszuſchlagen, der aber denenMonarchien dieſes Recht nicht einraͤumet. Er ta-delt deshalb den Vater des jetzigen Koͤniges vonSardinien, welcher diejenigen ſtrafte, welche die ih-nen aufgetragenen Bedienungen nicht annehmenwollten. Der einzige Grund, warum der Herr vonMontesquiou dieſes behaupten will, iſt, weil er an-nimmt, daß die Tugend zwar die erſte Triebfederder Republiken, aber nicht der Monarchien ſey, ſon-dern daß dieſe letztern bloß die Ehre zur erſten Trieb-feder haben. Dieſe Vorausſetzung iſt ſo offenbarnichtig, daß man faſt glauben muß, dieſer vortreff-liche Kopf habe dadurch bloß eine Satyre, und inſon-derheit wider Frankreich, ſchreiben wollen.

Jedoch iſt es allerdings billig, daß die Republikdenenjenigen, die ihr bereits genugſame Dienſte ge-leiſtet haben, erlaubet, endlich ſich den Dienſten undNutzen des Staats zu entziehen, und ihre Tage inRuhe

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