486 Von dem vernuͤnftigen Gebrauche
der Nothleidende ſeine Nothdurft, auf die er ſo-wohl, als wir ſelbſt, den gerechteſten Anſpruch hat,dabey erhalten koͤnne.
§. 473.
Beſtimmung Hieraus laͤßt ſich nun unſere Pflicht in AnſehungBE“ des Almoſengebens naͤher beſtimmen. Wir ſindnun ſolchen Armen nach Beſchaffenheit unſers Ver-moͤgens Almoſen zu geben ſchuldig, die Alters⸗- undLeibes⸗Gebrechen halber zu arbeiten nicht im Standeſind; und dieſe koͤnnen allerdings von uns mit Rechterwarten, daß wir unſerer Bequemlichkeit etwasabbrechen ſollen, um ihrer unumgaͤnglichen Noth-durft zu ſtatten zu kommen. Allein, denenjeni-gen Armen, welche geſund, ſtark, und zu arbei-ten vermoͤgend ſind, brauchen wir nur in ſo weitmit unſerm Vermoͤgen unter die Arme zu greifen,daß wir ihnen Gelegenheit geben, ihren Unterhaltzu verdienen; indem wir ſie entweder zu unſermVortheil oder zu unſerer Bequemlichkeit*) arbei-ten laſſen; und wenn man anders verfaͤhrt, ſouͤbet man nichts weniger, als ein gutes Werk,aus; ſondern man verſuͤndiget ſich vielmehr andem gemeinen Weſen, weil man dem faulen undluͤderlichen Geſindel einen bequemen Weg zeiget,ſich der ſchuldigen Bemuͤhung der Republik durchFleiß und Arbeit nuͤtzlich zu werden, zu entziehen,und derſelben vielmehr zur Laſt und Beſchwerdezu gereichen.
*) Um die geſunden und ſtarken Armen nicht in ih-rem Muͤßiggange durch Almoſen zu ſtaͤrken; ſokann man ihnen ſo gar ſolche Arbeiten geben,die auch in Anſehung der Bequemlichkeit keinenbeſondern Nutzen zu haben ſcheinen. Ich kenneeinen ſehr wuͤrdigen und vornehmen Cavalier,den Gott mit großem Vermoͤgen geſegnet hat,
der
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