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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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des Vermoͤgens. 487

der in ſeinem Garten oͤfters einen unnoͤthig ſchei-nenden Bau vornehmen, und das, was ihmnicht recht gefoͤllt, wieder einreißen und auf an-dere Art bauen laſſen, weil er ſich das Geſetzgemacht hat, allen Armen, die ſich um Arbeitmelden, dergleichen gegen ein reichliches Tage-lohn zu geben. Dieſes Verfahren iſt nicht alleinerlaubt und gerecht, ſondern auch ſehr edelmuͤ-thig, ob es gleich vielen kurzſichtigen Leuten ta-delnswuͤrdig ſcheint.

§. 474.

Es geht aber ganz wohl an, daß wir ſowohlTe Vermoͤgen zum Nutzen iisesesſ 85 zu Geundrege

nterſtuͤtzung und Ernaͤhrung unſeres nothleiden-⸗ kann man zu-den Näͤchſtes Y. aber zugleich da-bey unſern Vortheil und die Vergroͤßerung unſe-rer Guͤter zuwege bringen koͤnnen. Ich habe ſchonoben gezeiget, wie man durch allerley dem Staatevortheilhaftige Unternehmungen zugleich der Re-publik nuͤtzlich werden und dennoch ſein Vermoͤgendabey vermehren koͤnne(§. 386.). Wenn nun dieſeUnternehmungen alſo beſchaffen ſind, daß dabeyviele Menſchen ihre Nahrung finden koͤnnen; ſoerfuͤllet man dadurch zugleich ſeine Schuldigkeit ge-gen denjenigen Theil unſerer duͤrftigen Nebenmen-ſchen, die zu arbeiten im Stande ſind, und manmacht gewiß einen ſehr wuͤrdigen Gebrauch vonſeinem Vermoͤgen. Je wichtiger nun dieſe Un-ternehmungen ſind, deſto vollkommener erfuͤllenwir unſere Pflichten gegen die Republik und gegenunſern Naͤchſten, und je groͤßer iſt unſer darauserwachſendes Verdienſt. Daher kann auch derallergroͤßte Reichthum auf eine ſehr vernuͤnftigeund wuͤrdige Art gebraucht werden; und daher hatman um ſo weniger Urſache, dem Reichthum ei-nen Punct zu ſetzen, den er nicht uͤberſchreiten

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