Außerordentli-che Belehnun-gen u. Erkennt-lichkeiten fließengleichfalls ausdieſer Grundre-gel.
488 Von dem vernuͤnftigen Gebrauche
duͤrfe, oder zu behaupten, daß man zu viel Reich-thum haben koͤnne(§. 453.). Es giebt viele Un-ternehmungen zum Beſten des Staats, die einuͤberaus großes Vermoͤgen erfordern. Zum Exem-pel, wenn verſchiedene ſehr reiche Leute zuſammentreten, und zum Vortheil der Schiffahrt undHandlung einen Canal graben ließen, unter derBedingung, daß die Zoͤlle und Abgaben vonden Schiffen und Guͤtern ſo lange in ihrem Be-ſitze bleiben ſollten, bis ihnen die Koſten erſetztwaͤren, wie man itzo in Schweden dergleichen Un-ternehmungen vor hat: ſo koͤnnte von dem groͤßtenVermoͤgen kein vortrefflicherer und beſſerer Ge-brauch gemacht werden, 8*
§. 475.
Die Belohnungen und Erkenntlichkeiten fuͤr unsgeleiſtete gute und treue Dienſte, ſind gleichfallsein anſtaͤndiger Gebrauch eines großen Vermoͤ-gens. Denn, wenn wir auch einem jeden, denwir in unſern Dienſten, Verrichtungen und Arbei-ten gebrauchen, den gewoͤhnlichen oder vorher feſt-geſetzten Lohn richtig abtragen: ſo entledigen wiruns zwar dadurch von unſerer Schuldigkeit nachder Strenge der Rechte; allein, es bleibt dem un-geachtet eine Verbindlichkeit der natuͤrlichen Rechteund der Billigkeit des Herzens uͤbrig, welche vonuns verlanget, daß wir nach der Maaße des Nu-tzens, den wir aus ſolchen Dienſten, Verrichtun-gen und Arbeiten gezogen haben, eine billige Er-kenntlichkeit bezeugen ſollen, zumal, wenn wir eingenugſames Vermoͤgen darzu beſitzen. Wir ſindſchuldig nach Beſtrebung unſerer Nothdurft undBequemlichkeit mit unſerm Vermoͤgen unſerm Naͤch-ſten zu dienen; und da haben wohl ohne Zweifel
b die-