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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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489
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des Vermoͤgens. 489

diejenigen den erſten Anſpruch auf dieſe unſereSchuldigkeit, die durch ihre treue Dienſte undArbeit zu Vermehrung und Erhaltung eben die-ſes Vermoͤgens etwas beygetragen haben. Wirbefoͤrdern auch dadurch das Wohl der Republik undder menſchlichen Geſellſchaft, indem wir dadurchandere anreizen, in Hoffnung ſolcher beſondernErkenntlichkeit in ihren Dienſten alle moͤglicheTreue und Geſchicklichkeit zu erweiſen. Es iſt dan-nenhero allemal ein Kennzeichen eines ſtinkendenGeizes, oder eines unbilligen Herzens, wenn einReicher ſeine treuen Diener im Alter, oder un-gluͤcklichen Umſtaͤnden, ohne Huͤlfe und Unterſtuͤ-tzung laͤßt.

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