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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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496
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Die daher ent-ſpringende Ein-theilung derStaͤdte.

Worauf dieStadtnah-rungs⸗Geſchaͤff-te ankommen.

496 Von der Wirthſchaft. 481. b

Aus dieſen verſchiedenen Urſachen, welche zumAufnehmen der Staͤdte Gelegenheit gegeben haben,ſieht man, daß ſich die Staͤdte verſchiedentlich ein-theilen laſſen. Denn ob zwar die Staͤdte den haupt-ſaͤchlichen Endzweck haben, den Zuſammenhang unddie Verbindung des geſammten Nahrungsſtandes zubefoͤrdern, und die Landesproducte und Waaren zurNothdurft und Bequemlichkeit in vollkommenenStand zu ſetzen(§. 477. 428.): ſo hat ſich doch im-mer eine Stadt auf dieſe oder jene Nahrungsart undGewerbe mehr befliſſen, als die andere. Daherentſtehen Handelsſtaͤdte, Manufactur⸗ und Hand-werksſtaͤdte, Berg⸗ und Salzſtaͤdte, Bier⸗ undBrantewein⸗Brennereyſtaͤdte, Kram⸗ und Mark-ſtaͤdte; oder ſie ſind nach ihrer zufaͤlligen Beſchaf-fenheit, Reſidenzſtaͤdte, Univerſitaͤtsſtaͤdte, feſteStaͤdte, Gränzſtaͤdte und dergleichen mehr. Nachihrer weſentlichen Beſchaffenheit aber muß man ſiealle in große, mittelmaͤßige und kleine Staͤdte ein-theilen: ſo wie man von allen Staͤdten in Anſehungder Regierungsanſtalten des geſammten Staatsgleichfalls ſagen muß, daß ſie entweder Haupt⸗ oderLandſtaͤdte ſind; und die Hauptſtadt verſteht ſich ent-weder in Anſehung des geſammten Reiches, oderStaats, oder nur in Anſehung einer gewiſſen Pro-vinz oder Kreiſes.

§. 482.

Allein, weil wir uns hier in die verſchiedenenNahrungsarten der Staͤdte nicht beſonders einlaſſenkoͤnnen(§. 4276.): ſo haben wir hier nur zu bemer-ken, worauf die Stadtnahrungsgeſchaͤffte eigent-lich ankommen. Es moͤgen aber alle Arten von Ge-werben in einer Stadt in einem bluͤhenden Zuſtandeſeyn, oder ſie mag dieſe oder jene beſondere Nah-rungs-