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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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in den Staͤdten. 499

fangen laſſe, und daſſelbe durch gute Wirthſchaftnach und nach erweitert werden koͤnne. Man kannhierbey den großen Fehler in der Einrichtung unſe-rer Handwerker am allerdeutlichſten wahrnehmen.Denn allen Handwerksleuten faͤllt der Anfang in An-ſehung der Koſten des Meiſterrechtes ungemeinſchwer; dahingegen findet man allenthalben Leute,die in ſolchen Gewerben, die kein Meiſterrecht, oderandere Einkaufungsgelder, erfordern, beſonders inKraͤmereyen und Hoͤckereyen mit wenigen Thalernangefangen, und indem ſie ſich anfangs mit ihrerHandarbeit ernaͤhret, und den Gewinnſt ihrer Kraͤ-merey beſtaͤndig zu Vergroͤßerung derſelben angewen-det haben, endlich nach und nach zu einem betraͤcht-lichen Vermoͤgen gelanget ſind, ohne daß ſie ebengroße Geſchicklichkeiten beſeſſen haben.

§. 485.

Sodann muß man in einem jeden Stadtgewerbe v.die darzu noͤthigen Mittel wohl zu erwaͤhlen(§. 439.)“und geſchickt zu verbinden(§. 440.) wiſſen, wodurch—nicht allein die Ordnung entſteht(§. 442.), ohne Heaalcbeewelche man ſo leicht in keinerley Art von Nahrungs-geſchaͤfften einen gluͤcklichen Erfolg erlangen kann;ſondern wodurch auch die Geſchaͤffte ſelbſt ungemeinerleichtert werden. Dieſe geſchickte Verbindung derMittel laͤßt ſich beſonders bey den eigentlichen Stadt-nahrungs⸗Geſchaͤfften ſehr wohl ins Werk ſetzen.

Denn die Commercien von allerley Arten, die Ma-nufacturen, Fabriken und Handwerke haben injeder Art eine Menge von kleinen Geſchaͤfften undArbeiten noͤthig, um ihre Waaren zu gewinnen, zubearbeiten und in vollkommenen Stand zu ſetzen;und alle dieſe verſchiedenen Geſchaͤffte und Arbeitenwollen ſehr geſchickt mit einander verbunden ſeyn.Da muß nun der Eigenthuͤmer des Gewerbes die

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