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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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500 Von der Wirthſchaft

Geſchicklichkeit aller ſeiner Arbeiter und Gehuͤl-fen wohl einzuſehen und zu gebrauchen wiſſen; in-dem ein Arbeiter in dieſem oder jenem beſondernTheile ſeiner Handthierung immer mehr Geſchicklich-

keit, als der andere hat; und dieſe oder jene Art derBearbeitung der Waare geraͤth immer einem beſſerals dem andern. Gleichwie nun die Arbeiter und Ge-huͤlfen in Anſehung des Eigenthuͤmers nichts anders,als Mittel ſeines Endzwecks ſind: ſo muß er einenjeden nach ſeiner beſondern Geſchicklichkeit gebrau-chen, und dadurch die rechte Verbindung des gan-zen Nahrungsgeſchaͤfftes bewirken. Da auch vieleWaaren, die in den Stadtnahrungs Geſchaͤfften zuihrer Vollkommenheit gebracht werden, aus einerMenge von Theilen beſtehen, deren jeder ſeine be-ſondere Bearbeitung erfordert: ſo hat man ange-merket, daß die Arbeit des Ganzen viel geſchwinderund beſſer von ſtatten geht, wenn ein jeder Arbeiterſeinen beſondern Theil zu bearbeiten hat, bey wel-chem er beſtaͤndig gelaſſen wird, ſo daß einer demandern immer in die Haͤnde arbeitet, wobey gar vielZeit, Nebengeſchaͤffte und Anſtalten erſparet werden.Ein gutes Muſter davon kann man wahrnehmen,wenn man ſich die Muͤhe nehmen will, in eine Muͤn-ze zu gehen. Da ein jedes Stuͤck Geld, das gepraͤ-get werden ſoll, durch gar viele Haͤnde gehen muß:ſo koͤmmt die Geſchwindigkeit des Ausmuͤnzens bloßdarauf an, daß immer einer dem andern in die Haͤn-de arbeitet.

.§. 486.Zu der geſchickten Verbindung der Mittel gehoͤ-terialien. ret gleichfalls, daß man die Materialien und rohenWaaren, die man zu ſeiner Handthierung benoͤthi-get iſt, auf eine leichte und wohlfeile Art ſowohl alsin der rechten Guͤte zu bekommen ſuchet. Jeder-mann