in den Staͤdten. 501
mann alſo, der ein Gewerbe treiben will, muß nichtallein eine genugſame Kenntniß darinnen beſitzen(§. 438.), damit er die Guͤte und Tuͤchtigkeit derMaterialien zu beurtheilen weiß, und von den Ortenihrer Erzeugung, und den Gelegenheiten dieſelben zubekommen, genugſame Wiſſenſchaft hat; ſondern ermuß auch zu dem Ende eine beſondere Correſpondenzund Umgang mit Leuten unterhalten, damit er vondem Preiße ſeiner Materialien, und den Wegen ſieam beſten zu erlangen, zeitige Nachricht bekoͤmmt.Man ſoll auch die benoͤthigten Materialien und ro-hen Waaren, ſo viel moͤglich, in der Naͤhe haben,weil dadurch viele Koſten erſparet werden. Wennalſo die zu einem gewiſſen Gewerbe erforderlichenMacerialien nicht allenthalben zu haben ſind: ſo thutman wohl, wenn man gleich anfangs ſeine Woh-nung ſolchergeſtalt erwaͤhlet, daß man dieſelben inder Naͤhe hat; und oͤfters iſt es nicht uͤbel gethan,den Ort ſeines Aufenthalts bloß zu dieſem Endzweckezu veraͤndern: denn der Abgang oder Debit laͤßtſich noch eher, vermittelſt guter Correſpondenz anentfernten Orten mit Vortheil zu Stande bringen;zumal, wenn an den rohen Materialien im Gewichteviel abgeht, wenn ſie zu vollkommenen Waaren be-arbeitet werden.
§. 487.
Eben dieſe geſchickte Verbindung der Mittel er⸗ Man muß alefordert, daß man in allen Stadtnahrungsgeſchaͤfften waevezund Ne-ſo viel moͤglich vermeiden muß, ſich zu den Bey felbſt veranſtal-und Nebenarbeiten, die zur Vollkommenheit der ten.zu verfertigenden Waaren gehoͤren, keiner andernGewerbe zu bedienen, ſondern ſolche Bey⸗ und Ne-benarbeiten auf ſeine eigene Koſten unterhalte und ver-anſtalte; denn da andere Gewerbe ihren Vortheildabey finden wollen: ſo wird dadurch verhindert,
3 daß