Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
503
JPEG-Download
 

in den Staͤdten. 503

gen dadurch ihre Nahrungsgeſchaͤffte in große Auf-nahme; dahingegen grobe, unhoͤfliche, betruͤgeriſcheund tuͤckiſche Menſchen wenig Fortgang zu gewartenhaben, weil niemand gern mit ihnen etwas zu ſchaf-fen hat.

§. 489.

Uebrigens gehoͤret zu den Stadtnahrungsgeſchaͤff⸗ Von der Vor-ten, nebſt einem genauen Rechnungsweſen(§. 460.),vornehmlich eine behutſame Vorſicht ſowohl in Un⸗ ſuns der Vorraͤ-terbringung und Debitirung der gewonnenen Guͤter, 5e*als in Anſchaffung der Vorraͤthe und rohen Materia-lien und der zu dem Ende einzugehenden Contracte.

Gleichwie man in dergleichen Gewerbe ſchwerlichvermeiden kann, Waaren auf Credit zu geben; ſomuß man von den Umſtaͤnden und dem guten Treuund Glauben ſolcher Leute, denen man ſeine Guͤteranvertrauet, wohl verſichert ſeyn, und nur allemaleine moͤßige Summe wagen; und ob zwar Vorraͤthein dieſen Nahrungsgeſchaͤfften ſehr dienlich ſind: ſomuß man doch nicht mehr nehmen, als man in ge-hoͤriger Zeit wieder abſetzen, oder zu ſeinen Gewerbenverbrauchen kann; denn wenn dieſe Vorraͤthe einelange Zeit liegen bleiben, ohne Gewinnſt einzubrin-gen; ſo erwaͤchſt dadurch ein betraͤchtlicher Schade.Beſonders aber muß man bey Anſchaffung ſolcherVorraͤthe auf den Preiß ſehen, ob er etwan geringerwerden kann. Denn wenn er bey großen Vorraͤthennoch darzu faͤllt; ſo iſt der Schade deſto wichtiger;und viele haben aus Mangel ſolcher Vorſicht ihr gan-zes Vermoͤgen eingebuͤßet.

§. 490.

Endlich haben die eigentlichen Stadtnahrungs⸗ Man muß ſichgeſchäͤffte das Beſondere, daß es ihnen gar nicht zu⸗“traͤglih iſt, wenn dabey andere Nahrungsgeſchaͤffte rungsgeſchafften

Ji 4 getrie-