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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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524 Von der Wirthſchaft

in keine andern getrieben werden, die mit ihnen keinen Zuſammen-

nah unssarten hang oder Verbindung haben. Ihr guter Fortgangerfordert den ganzen Fleiß und Application einesMannes; und ſie gelingen deſto beſſer, je mehrVermoͤgen man in dieſelben zu ihrer Erweiterungnach und nach verordnen kann. Dahero dienet esſelten zur Aufnahme eines Kaufmanns, Kramers,Fabrikanten, oder Handwerksmannes, wenn er ſichbey ſeinem Gewerbe zugleich in den Ackerbau, Gar-ten und Weinbau, Braunahrung und dergleicheneinlaͤßt. Denn gleichwie dieſe Nahrungsarten ebenſowohl, als die eigentlichen Stadtnahrungsgewerbe,Vermoͤgen und den ganzen Fleiß eines Mannes er-fordern, wenn ſie Vortheil abwerfen ſollen; ſo kannes nicht fehlen, daß entweder ſein Hauptgewerbeoder dieſe Nahrungsarten vernachlaͤßiget werden, undmithin zu ſeinem aͤußerſten Nachtheil ausſchlagen,ſo daß er oͤfters gar zu Grunde geht. Beſondersiſt der Ackerbau ſowohl mit den eigentlichen als ver-miſchten Nahrungsgewerben gar nicht verrraͤglich.Er ſollte daher auch bey allen großen und mittel-maͤßigen Staͤdten, wie wir im erſten Buche ſchonerinnert haben, keinesweges geduldet werden*).Mit kleinen Staͤdten iſt es ganz anders beſchaffen:dieſe ſind ohnedem im Grunde nichts anders, alsgroße Doͤrfer.

*) Dieſes iſt auch in der That der Abſicht unſerer Vor-fahren bey Errichtung und Verbeſſerung der Staͤdtegemaͤß. Man wird allenthalben nahe bey den großenund mittelmaͤßigen Staͤdten entweder wuͤſte Dorf-marken finden, oder die Vorſtaͤdte ſaͤbſt ſind zumTheil Doͤrfer geweſen. Dieſe ſo nah gelegenen Doͤr-fer koͤnnen keinen andern Endzweck zehabt haben,als daß der Ackerbau um die Staͤdte durch ſie hatbeſorget werden ſollen; und es iſt aur zufaͤligerWeiſe geſchehen, wenn etwann ſolche Doͤrſer im

Kriege zerſtoͤret worden ſind, daß ſich die Enwoh-

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