in den Staͤdten. 505
ner in die nahgelegene Stadt begeben, und ihreWohnungen nicht wieder aufgebauet haben. Michdeucht aber, es wuͤrde viel dienlicher ſeyn, wennwir dieſe Einrichtung unſerer Vorfahren, die derNatur der Staͤdte ſo vollkommen gemaͤß iſt, wiederherzuſtellen ſuchten.
§. 491.
Wir haben uns nunmehro zu den gemiſchten Nah⸗ Von den ge-rungsgeſchaͤfften zu wenden, naͤmlich zu ſolchen, die nſowohl in der Stadt, als auf dem Lande, getrieben ten, und zwarwerden koͤnnen(§. 483.); und unter denſelben verdie⸗ enb⸗ eauenet die Braunahrung allerdings den oberſten Platz.
Ja einige rechnen dieſelbe ſo gar unter die eigentli-chen Stadtnahrungsgeſchaͤffte; und wenn es der Ein-richtung der Alten nachgehen ſollte: ſo wuͤrden wirnoch itzo das Bierbrauen als eine vorzuͤgliche Stadt-nahrung anzuſehen haben, die auf dem Lande nichtgetrieben werden ſollte. Wenigſtens hat Heinrichder Vogler, bey ſeiner Erbauung und Verbeſſerungvieler Staͤdte, dieſe Nahrungsart beſonders vor dieStaͤdte beſtimmt; daher auch das ſogenannte Mei-lenrecht entſteht, in deſſen Beſitze ſich noch hin undwieder einige Staͤdte befinden, und welches einerſolchen Stadt das Zwangrecht giebt, daß in demBezirk einer Meile um ſie herum alle Doͤrfer ihrBier in der Stadt holen muͤſſen, ohne daß ſie be-fugt ſind, eigene Brauhaͤuſer anzulegen, oder dasBier anderer Orten zu holen. Man kann auch nichtlaͤugnen, daß die Braunahrung in verſchiedenen Staͤd-ten noch itzo das Hauptnahrungsgeſchaͤffte*); wie ſichdenn diejenigen, deren Bier wegen ſeiner Guͤte aus-waͤrtig verfahren wird, z. E. Braunſchweig, Mer-ſeburg, Zerbſt, Prag, Satz, Regenſpurg und anderemehr, dabey ſehr wohl befinden. Allein dem allenungeachtet kann man die Braunahrung nicht als eineigentliches Stadtnahrungsgeſchaͤffte anſehen, wel-
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