506 Von der Wirthſchaft
ches auf dem Lande gar nicht geduldet werden koͤnnte:denn man kann nicht behaupten, daß eine ſolche Ein-richtung vor den Zuſammenhang des geſammtenNahrungsſtandes im Lande und vor die Wohlfahrtdes Staats vortheilhaftiger ſeyn wuͤrde: und folglichiſt kein vernuͤnftiger Grund vorhanden, warum demplatten Lande eine ſolche Laſt aufgebuͤrdet werden ſoll-te, das Bier zu ihrer Beſchwerde und Nachtheil inden Staͤdten zu holen.
*) Die Braunahrung kann auch in einer jeden Stadtwenigſtens ein ſehr anſehnliches Nahrungsgeſchaͤffteſeyn, wenn es wohl eingerichtet iſt. Unterdeſſenhabe ich auf meiner letzthin gethanen nordiſchenReiſe bemerket, daß dieſes Nahrungsgeſchaͤffte da-ſelbſt an den wenigſten Orten gut eingerichtet iſt.Das Bierbrauen muß allerdings unter einer ſorg-faͤltigen Direction und Aufſicht der Policey ſtehen,damit man ſowohl von der Guͤte des Bieres ver-ſichert ſeyn moͤge, als daß es niemals daran er-mangele. Dieſes kann nun nicht beſſer geſchehen,als wenn das Brauen in oͤffentlichen Stadtbrau-haͤuſern und von vereideten Braumeiſtern geſchie-het, weil man die Buͤrger nie genugſam uͤberſehenkann, wenn ſie in ihren eigenen Haͤuſern brauen, ſowie ſie faſt allemal ein ſchlechtes Bier machen, wennſie ſelbſt das Bier brauen. In ganz Oberſachſen,wie auch in einem großen Theile von Niederſachſen,naͤmlich in den hannoͤveriſchen und braunſchweigi-ſchen Laͤnden, geſchieht das Bier⸗ und Breyhan-Brauen in oͤffentlichen Brauhaͤuſern unter ſorgfaͤlti-ger Direction und Aufſicht der Policey. Alle Buͤr-ger, die brauberechtigte Haͤuſer haben, brauen dar-innen nach der Reihe, ſo daß einen jeden gemeinig-lich alle Jahr die Ordnung einmal trifft. So wiedurch dieſe Anſtalt ein gutes Bier erhalten wird,indem man die Guͤte deſſelben genau unterſuchet,worzu man, inſonderheit in Oberſachſen, beſonde-re Wagen erfunden hat; ſo haben auch durch dieſeEinrichtung die Buͤrger einen anſehnlichen Nutzen.Wenn ein Buͤrger nicht ſelbſt brauen will; ſo be-kommt er bloß vor die Erlaubniß, daß dieß Jahr
ein