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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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515
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in den Staͤdten. 515

es mit ſeiner zahlreichen Orangerie ſolchergeſtalt ein-gerichtet, daß ſie alle darauf zu verwendende Koſtenſelbſt tragen muß. Ich ſehe auch nicht, warum dasParterre in einem Ziergarten ſchlechterdings vonRaſen ſeyn muß. Wuͤrden nicht allerley nutzbareKraͤuter, welche das Erdreich vollkommen bedeck-ten eben dieſe Dienſte leiſten? Meines Erachtensmuß ſich bey allen Zierrathen, welche dem Auge zurWeide dienen ſollen, das Vergnuͤgen verdoppeln,wenn das Auge eben ſo vollkommen ergoͤtzet, unddoch zugleich Nutzen damit verbunden wird.

§. 496.

Die Obſtgaͤrten dienen gemeiniglich nur zu dereigenen Conſumtion einer Stadt; jedoch iſt dieſeſchon ſo betraͤchtlich, daß dieſe Gaͤrten einige Auf-merkſamkeit verdienen. Man kann auch ſo gar mitdem Obſt einen auswaͤrtigen Vertrieb haben; wiedenn Frankreich gar viel jaͤhrlich in andre Laͤnderverſendet. Zu dem Ende aber iſt es noͤthig, daßman ſich nicht allein auf wohlſchmeckendes Obſt be-fleißiget, ſondern daß man auch vornehmlich ſolcheSorten zu bauen ſuchet, welche die auswaͤrtige Ver-fahrung bey gutem Einpacken in Faͤſſer vertragen.Die Stadtpolicey muß ſich in ſo weit um den Obſt-bau bekuͤmmern, daß die gewoͤhnlichen Schaͤdendaran, beſonders der Raupenfraß, verhuͤtet werden.Es iſt dannenhero noͤthig, daß den Einwohnern imFruͤhjahre bey Strafe auferleget werde, die Raupen-neſter von den Baͤumen wegzuſchaffen, weil die Nach-laͤßigkeit, welche viele Hauswirthe hierinnen bezeu-gen, nicht allein ihnen ſelbſt, ſondern auch ihrenNachbarn, Schaden zufuͤget.

Kk 2§. 497.

b) von denObſtgaͤrten.