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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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517
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in den Staͤten. 517

Oehl⸗Loh⸗Schneide⸗Walk⸗Muͤhlen und dergleichenmehr hat. Nach ihrer mechaniſchen Bauart undTriebwerk aber ſind ſie entweder Waſſer⸗Wind⸗undRoß⸗Muͤhlen, darzu man noch die Handmuͤhlen rech-nen koͤnnte. Ihre Bauart gehoͤret in die Mechanikund Baukunſt; und die Frage, ob ſie zu den Rega-lien gehoͤren, werden wir im zweyten Theile eroͤrtern.Das Zwangrecht bey den Muͤhlen, wie es uͤberhauptnichts nutzet, kann am allerwenigſten bey den Staͤd-ten geduldet werden, wo die Freyheit der Gewerbehauptſaͤchlich noͤthig iſt. Jedoch iſt es rathſam, daßman beſonders die Waſſermuͤhlen nicht ohne Landes-herrliche Erlaubniß neu anbauen laͤßt; indem Fluͤſſeund Baͤche zu allgemeinem Gebrauche dienen, undein neuer Muͤhlenbau andern gar leicht nachtheiligfallen kann*). Die Policey ſollte ſich vornehmlich be-muͤhen, die Dieberey der Muͤller abzuſchaffen, ſo-wohl als die ſogenannte Metze in einen Geldlohn zuverwandeln; denn man ſieht keine vernuͤnftige Ur-ſache, warum ſchlechterdings ein Antheil an Getreideentrichtet werden muͤßte, da wir in allen andern Ge-werben das baare Geld zum Verguͤtungsmittel ange-nommen haben.

*) Da die Muͤhlen auch der Schiffbarmachung derFluͤſſe im Wege ſtehen, worauf eine weiſe Landes-regierung bey dem Flore der Commercien und Ma-nufacturen inſonderheit ihr Augenmerk zu richtenhat; ſo koͤnnen ſie auch um deshalb nicht ohne Lan-desherrliche Erlaubniß angeleget werden: und manſollte mit dieſer Erlaubniß allerdings an ſich halten;ſo bald nur einige Wahrſcheinlichkeit vorhanden iſt,daß der Fluß dereinſt zum Vortheil der Commercienſchiffbar gemacht werden kann.

§. 499.Nachdem wir nunmehro die Stadthandlungsge-ſchaͤffte abgehandelt haben; ſo kommen wir nunmehroKk 3 zu

Von dem Haus-weſen in denStäaͤdten uͤber-haupt.