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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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521
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in den Staͤdten. 521

tige Sache faſt allenthalben gar wenig; und es laſ-ſen ſich auch ſehr ſchwer wirkſame Maaßregeln dar-wider ausfuͤndig machen, ſo lange die Gewerbe trei-benden Perſonen den Betrug des Geſindes verbergenhelfen, und ſo lange zur Schande unſerer Zeiten derBetrug und die Bevortheilung in allen Staͤnden undGewerben herrſchet: indem man allenthalben die die-biſchen Kunſtgriffe, als erlaubte Accidentien anſieht.Ein vernuͤnftiger Hauswirth in Staͤdten muß alſoalle moͤgliche Vorſicht und Maaßregeln anwenden,um die Treue ſeines Geſindes zu pruͤfen, und ihrenBetrug und Cabalen unter einander zu entdecken;und man wird allemal wohl thun, wenn man zu ih-rem Speiſe und Trank etwas gewiſſes ausſetzt, dasnicht uͤberſchritten werden darf. Meines Erachtenswuͤrde man auch allemal beſſer thun, dem maͤnnlichenGeſinde ein gewiſſes Koſtgeld monatlich zu reichen,wenn es zu vermeiden waͤre, daß ſie nicht von demweiblichen Geſtnde dennoch auf Koſten des Herrn ihrEſſen bekommen, oder die auf⸗ und abzutragendenSpeiſen beſtehlen koͤnnten.

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