Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
542
JPEG-Download
 

Von der ge-ſchickten Veꝛbin-dung der Land-wirthſchaftsge-

aͤffte.

542 Von dem Zuſammenhange

Bemuͤhungen, wenn er beſtaͤndig aufrecht erhaltenwerden ſoll. Darzu gehoͤret nun vornehmlich einegenaue Berechnung uͤber alle Einnahme und Auf-wand der Ausgabe in allen Theilen der Wirthſchaft.So iſt z. E. 1) ein Erndteregiſter noͤthig, in welchemalle erzeugte Fruͤchte, wie ſie von einem jeden Grund-ſtuͤcke geerndtet worden ſind, genau eingetragen wer-den muͤſſen. 2) Muß ein Dreſchregiſter gefuͤhretwerden, in welchem zu verzeichnen, wie viel Schockwoͤchentlich gedroſchen worden, was davon gefallen,und wie viel davon auf den Boden geliefert worden.Weiter iſt 3) eine Frucht⸗ oder Getreiderechnungerforderlich, in welcher alles, was von dem Bodenherunter gemeſſen wird, es ſey zum Verkauf oderin die Haushaltung, auf das genaueſte aufgeſchrie-ben werden muß. Sodann muß man 4) eineRechnung von der Viehnutzung halten, in welcheralles, was zum Unterhalte des Viehes aus der Wirth-ſchaft geliefert wird, als Einnahme zu ſtehen koͤmmt,die davon fallenden Nutzungen aber, und wohin ſieverwendet und abgegeben ſeyn, als Ausgabe berech-net wird. Endlich aber muß 5) der Hauswirth einallgemeines Rechnungsbuch halten, in welches er allebaare Einnahme aus den vorhin beſchriebenen beſon-dern Rechnungen, ſowohl, als alle baaren Aus gaben,die in der Wirthſchaft vorfallen, auf das fleißigſte undgenaueſte eintraͤgt, und dieſe fuͤnf Rechnungsbuͤchermuͤſſen beſtaͤndig mit einander uͤbereinſtimmen: ſo,daß immer eines aus dem andern bewieſen werdenkann.

§. 521.

Das Hauptwerk bey der Verwaltung eines Land-gutes koͤmmt hauptſaͤchlich auf eine geſchickte Ver-bindung aller Wirthſchaftsgeſchaͤffte an; weil die ge-ſchickte Verbindung der Mittel in allen Nahru gs-geſchaͤff-