Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
210
JPEG-Download
 

2n i Buch, 2. Abth. 2. Abschn. 4. HaupLst.

Erbzinsen und dergleichen aufgeleget werden, alsauch solches wider ihren Willen anbefehlen undveranstalten.

An der Befugnis; des Landesherr» ist gar nichtzu zweifeln, ob gleich ein Regent so leicht nichtden Entschluß fassen möchte, eine ganze Gegend,die einmal aus Ackerfeldern besteht, wenn sie auchunfruchtbar wäre, wieder zu einem Walde an-bauen zu lassen. Man würde auch dadurch alleEinwohner dieser Gegend in großen Schaden setzen,weil ihre Wirthschaft gänzlich zu Grunde gehenmüßte, ob eS gleich dem ganzen Lande allerdingsvorrheilhaftig seyn könnte. Allein, daß ein Re-gent fruchtbare Gegenden des Landes seiner Jagd-lust, und anderer Absichten halber zu Waldungenanbauen lassen könnte, das kann man ihm schwer-lich einräumen; und Wilhelm der Eroberer in En-gclland, der eine der schönsten Gegenden diesesReiches verwüstete, und zu einem Walde wachere,hat dadurch, und wegen seiner übrigen Härte ge-gen seine Unterthanen, den Borwurf der Tyran-uey, den man ihm in den Geschichten machet, aller-dings verdienet.

H. l6o.

H Die hohe Sodann gehöretvornehmlich Zu dieser ersten Classe

und Mtzgeben- die hohe Gerichtsbarkeit und gesetzgebende Gemaltde Macht in in asten Wald- und Forst-Sachen. Diese Gerichts.' barkeit erstrecket sich nicht nur insgemein über alleForstverbrcchen, zu welchem Ende besondere Forst-gerichte gehalten weiden; sondern auch beydeiiseni«gen, die mit den Gerichten in ihren Holzungen be.liehen sind, gehören verschiedene Verbrechen für dieOber-Forstgerichte; und gleichwie mit dieser hohenGerichtsbarkeit die gesetzgebende Gewalt verbundenist; so sind besondere Forst- und Wald-Ordnungennöthig, in welche alle Policergesetze zu Sparung desHolzes*), Erhaltung der Wälder und zu ihrem