2i2 i Buch, 2.Abth. 2.Abschn. 4.Hauptst.
ausmachet. Diese außerordentliche Vertheuerungdes Holzes ist also ein sicherer Beweis von dessen Ab,«ahme. Man erwäge aber nur, wohin eö mit unskommen würde, wenn dieser Holzmangel ferner ein«reißen sollte. Würde er nicht in unsere Schmelz-und Siedwerke, und in den Zusammenhang des ge-sammten Nahrungsstandes den allerschäclichsten Ein-fluß haben? Ja, würden wir nicht endlich aus Man-gel des Holzes umkommen müssen? Es ist also inder That nichts so sehr anznrathcn, als die Scho-nung der Wälder, und daß man sich befleißiget, anallen Wegen, Landstraßen, Bachen, Flüssen, Wie-sen und Äeckern, Bäume zu pflanzen. Vor allenDingen aber müssen wir die Holzsparkunst ausüben,und auf andere Dinge zur Feuerung, z. E. Stein-kohlen, Torf und dergleichen bedacht seyn, die inDeutschland häufiger anzutreffen sind, als wir den-ken, wenn wir uns nur bemühen wollen. Man mußalso in den Waldordnungen und Poljceygesetzen ernst-lich bedacht seyn, dasjenige abzuschaffen und zu ver-hüten, was zum Verderben der Wälder gereichet,oder sonst dem wirlhschaftlichen Gebrauche der Wal-dungen entgegen steht.
Der Holzschlag soll nur einmal im Jahre geschehen,und zwar sehr zeitig im Frühjahr e; weil die Herbst-schläge, nach aller Forsterfahrnen Meynung, denWaldungen nicht zuträglich sind. Man muß als»auch den Privatpersonen in ihren eigenen Waldungennicht gestatten, daß sie zu andern Zeiten schlagen dür-fen; es müßten denn ganz besondere Umstände vor-walten, z. E. daß zum Baue eines abgebrannten Hau-ses Holz zu fallen wäre; da aber dennoch besondereErlaubniß gesuchet werden muß.
§. 161.
HDieAnwen- Ferner muß man zu dieser ersten Classe rechnen,Gebrauchs des das Recht des Regenten, die Anwendung und denHolzes zu be- Verkauf des Holzes nach Maaßgebung der Landes-kimmcn. nokhdurft zu dirigiren und anzuordnen. Dahero kann
derselbe nicht allein d»e Ausfuhr des Holzes aus dem
Lande