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V0N dem Forstregal-
Lande verbiethen, oder diesen und jenen das Verkaufs-recht gestatten*), sondern auch eine gewisse Holztaxenach den verschiedenen Gegenden des Landes machen,wornach sich auch die Unterthanen in ihren Waldun-gen und Gehölzen richten müssen. Desgleichen ist erbefuget, das Kohlenbrennen zu verbiethen, oder zuzu-lassen, wie es der Zustand des Nahrungsstandes imLande erfordert; und er ist so gar berechtiget, zurAuf«nähme derBergwerke, Salz und anderer Siedwerke,Fabriken und dergleichen Nahrungsgeschaffte den Un-terlhanen, so in der Nahe dieser Werke Waldungenbesitzen, anzubefehlen, daß sie an solche Werke dasbenölhigte Holz um einen bestimmten billigen Preißverkaufen müssen. Nicht weniger gehören hierherdiejenigen Rechte, womit er den Unterthanen zumVertriebe ihres Holzes zu statten kömmt, z. E. daßer ihnen erlaubet, Holzmärkte zu halten*"), Holz-stöße einzurichten, und dergleichen mehr, wobey fürdie Concessiones verschiedene Einkünfte zu fallen pfle-gen ; wie denn bey allen diesen Gerechtsamen der Ne-benzweck der Einkünfte hin und wieder zugleich garwohl erreichet werden kann.
Besonders kann der Landesherr seinen Untertha-nen vor allen Fremden das Vorkaufsrecht gestat-ten, und mithin verordnen, daß die Fremden nichteher Holz im Lande kaufen dürfen, bis die Unter-thanen zur Gnüge damit versehen sind. Es ist sogar dieses eine nöthige Vorsorge des Regenten.Denn es ereignet sich öfters, daß die Schmelz-und Sied-Werke der benachbarten Lande, die un-weit der Gränze befindlich sind, das meiste Holzim Lande weglaufen, wodurch nicht allein derPreiß des Holzes immer mehr gesteigert wird, son-dern auch öfters die eigenen Unterthanen kein Holzhaben können, weil die Vasallen, die Waldungenhaben, lieber mit solchen Werken handeln, diedas Holz nicht allein gut bezahlen, sondern auchgemeiniglich ganze Schlage mit einander nehmen.
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