214 I Buch, 2.Abth. 2.Abschn. 4.Hauptft.
Danmtcr leiden also die Unterthanen, die doch, allenvernünftigen Grundsätzen nach, vor allen Fremdenein naher Rcchr haben müssen. Hier muß also derLandesherr den hauptsächlichen Endzweck des Forst-regals, nämlich die gemeinschaftliche Wohlfahrt desStaats und der Unterthanen ausüben, und nachBefinden, die Ausfuhr des Holzes gar verbiethen,oder doch den Unterthanen den Vvrkauf gesetzlichzugestehen.
Wenn der Landesherr seinen Bestallen Holzmärkteconcediret; so kann er zugleich einen Waldzoll oderWaldgelcite, für sich dabey anlegen; w>e denn auchdie AuSfuhr des Holzes aus dein Lande, in dem nuritztgcdachten Falle, nur einem besondern Solle beschwe-ret werde» kam,; und so finden sich überall Gelcgen-lxitcn, den Nebenzweck der Einkünfte bey AusübungdeS Forstrcgals anzubringen.
§. l6r.
Classe ^dieser" der zweyten Classe derzudemForstregakgehö«Rechte gehöret rigen Gerechtsamen (§>i;8>) ist znfördersi das Rechtder ^ den ian- sich der UnterthanenHölzcr zum Behufe der
dcshcrriiche» Jagden zu bedienen *), die darzu nöthigen Einrich-Pribachöl- ^"3^' darinnen zu machen, und wenn Thiergartenzcr. angelegetwerden, dasHolzzudererforderlichenVer,
Wahrung zum Theile nach Maaßgebung der Größedes Holzes daraus zu nehmen. Jedoch wird ein wei-ser lind billiger Regent sich entweder solcher Rechtsgar nicht bedienen, oder doch die Sache mit solcherBescheidenheit veranstalten,daß dadurch die Waldun-gen der Unterthanen nicht zuGrunde gerichtet werden.Sodann gehöret in diese Classe das Recht des Landes-herrn, den Unterthanen das Holz, so sie aus ihrenWaldungen zu ihrem eigenen Gebrauche, oder zumVerkaufe, schlagen lassen wollen, durch sinne Forst be-dienten anweisen zu lassen, welches nur einmal imAahregeschieht; es sey denn, daß bey besonderen Um-s änden auö Gnaden ein anderes verwilligec würde.
Wenn