Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
216
JPEG-Download
 

216 I Buch, 2. Abth. 2. Abschn. 4. Hauptst.

würden, wenn ihnen der daraus entstehende Scha-de genugsam bekannt wäre. Die Vorstellung dcSNachtheiles läge ohne Zweifel den obersten Jagd-und Forst-Bedienten ob. Allein, diese sind gemei-niglich die Urheber und Rathgeber davon. Mansieht also auch hieraus, wie nöthig es ist, daß daSJagd - und Forst-Wesen mit von der Cammer ab-hängt , wie ich unten vorschlagen werde. Denn einCammercollegium würde sich unfehlbar diesen Unord-nungen widersetzen, oder es vcrdienete nicht diesenNamen zu führen.

§. 165.

-) Die Grckje- Das Recht, in der Unterthanen Waldungen dieMaiÄgckÄ Graserey und Weide zu nutzen, gehöret gleichfalls indicsmHLIzernzu diese Classe, und giebt zu verschiedenen Einkünftennutzm. Anlaß. Denn es wird entweder dieHuth und Triftgegen gewissen Geschoß, oder Triftgeld, den Untertha«neu gestattet, oder es werden sogenannte Grasezetkelgegen ein gewisses Geld ausgetheilet, oder die Forst,bedienten lassen zum Nutzen des Fürsten Heu darin»nen machen. Alles dieses kann beysammen stakt fin«den, dergestalt, daß man in dem jungen Buschholze,welches ohnedem eher nicht mit dem Viehe betriebenwerden darf, bis es sechs Jahr alt ist, entweder Gra.fezettel austheilet, oder Heu machet, das altere aberzur Huth und Trist bestimmet. Ein ähnliches Rechtist es, daß der Landesherr die Eichel-und Buch-Mastin der Unterthanen Waldungen nutzet, die in seinenForsten liegen. Zu dem Ende werden entwe.der Schweine gegen ein gewisses Geld dahin indie Mast gethan, oder gegen einen bestimmten PreistZettel ausgetheilet, vermöge deren die Unterthanendie Eichel- und Buch-Nüsse auflesen dürfen. Zu»weilen läßt sie auch der Fürst selbst auflesen, und nu-tzet sie auf seinen Domainen zur Mästung, welchesaber ein wenig gar zu öconomifch ist. In eini-gen Ländern ist es hergebracht, daß der Landesherr

über.