229
Von dem Forstregal.
mit Zuziehung des Forstmeisters, des Oberförstersund einiger alten und des Forstes genugsam kundigenFörster vorgenommen^-); und wennBergwerke ausdem Forste mit Holze und Kohlen zu versorgen sind,oder zum Vertriebe und Abführung deö Holzes Flößegehalten werden; so pfleget man auch einen angesehe.nen Hüttenbedienten, und den Floßmeister dabey zu-zulassen. In dieser Berathschlagung nimmt mannun zufärdcrst zum Augenmerke, was auf folgendesJahr an Holze geschlagen werden soll, wie der Ver-trieb zu erreichen, und wie hoch derPreiß zu sehen,wie auch, waö für Ausgaben vorfallen werden, wasfür Maaßregeln zu nehmen sind, um den Forst unddie landesherrlichen Nutzungen desselben immer mehrzu verbessern, und diejenigen Ursachen undHindernisseaus dem Wege zu räumen, welche dem Forste, demWachsthums des Holzes, und den landesherrlichenEinkünsten daraus schädlich fallen. Sodann ziehtman die Nebennuhungen des Forstes in Erwägung,untersuchet, wie solche am vortheilhaftigsten ohneNachtheil der Hauptsache erlanget werden können,und giebt die Art und Weise, benebst allen benöehig-ten Anstalten an die Hand, wie solches geschehen soll.Gleichwie nun über diese Berathschlagung ein ordent-lich Protocoll geführet werden muß; so wird dasselbenebst einem ausführlichen Berichte andasCammer,Collegium eingesendet; und wenn beydemselben dieseBerichte aus allen Forsten im Lande eingegangen sind;so wird eine Hauptforstberathschlagung gehalten, wel-cher der Landesherr, oder dessen vornehmster Minister,selbst beywohnen muß, und bey welcher die vorhinbeschriebenen General- und Special Charten, Fund-und Lager-Bücher (§.170.), wie auch die Forstrech.uungen der vorigen Jahre gute Dienste thun. NachMaaßgebung dieser Berathschlagung nun wird inallen Dingen ein Entschluß gefassec, und gleichsam
P z ein