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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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-zs i Buch, 2. Abth. 2. Abschn. 4. Hauptst. i

ein Forst-Wirthschafts-Etat auf das ganze Jahr ver« ^fertiget. >

'") Bey dieser Gelegenheit können auch die Forstgerich- §te gehalten werden. Alle Forstvcrbrcchen werdennämlich das Jahr über gcrüget, bey dieser Forsibe-rathschlagung aber untersuchet, und «ach Befindenbestrafet. Alle Gerichte müssen den Forstgerichtenhicrinnen allen möglichen Beystand leisten, und dieForstvcrbrecher zu dieser Zeit unausbleiblich stellen.

Die Forstbeoicnten haben also gar nicht nöthig, miteigenmächtigem Prügeln und Pfande» gegen die Holz-diebe und dergleichen Verbrecher zu verfahren, wie ^es hin und wieder geschieht, und welches zur Ge-genwehre der Unterthanen und zu andern Unordnun-gen Gelegenheit giebt. So balv sie wissen, wer dieVerbrecher sind; so können sie solche laufen lassen;und sie werden zur Zeit der Feldgerichte schon ihre ,Strafe finden.

§. i?Z.

DieseForstke- Diese Berathschlagt,ngen und der daraus formirte

ssild deecEld Forst-Wirthschasts-Etat, müssen der Grund und diealler Camercil- Norm und Richtschnur aller Cameral-Dit ection unddem For,Wesen! Geschaffte bey dem Forstwesen seyn, woraus alle be-sondere Anstalten und Maaßregeln, und die an dieForstbedienten zu erlassenden Befehle abstießen müs-sen ; und gleichwie dieser Etat mit reifer Ueberlegunggemachet seyn soll; so muß die Cammer ohne die hoch-ste Noth, und ohne besondern Vertrag an den Re-genten, und ohne dessen höchsten Befehl, niemals da-von abgehen. Nach diesem Etat können auch die beydem Beschlusse des Jahres zu untersuchenden Forst,rechnungen desto genauer durchgegangen werden, undwenn d;e bey den Forstberathschlagungen an die Handgegebenen und möglich befundenen Nutzungen nichtwirklich eingegangen sind; so hat dieCammerumsoeher Ursache, die Forstbedienten deshalb zur Verant-workung zu ziehen; zumal wenn dieselben die vorge-fallenen Hindernisse und Mängel nicht zu rechter Zeit

einbe-