Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
231
JPEG-Download
 

Von dem Forstregal. 251

einberichket haben. Esistdannenheroauchhiernöthig,daß ein oder- mehrere Rathe bey der Cammer die beson-dere Vorsorge über die Forstsachen, und das darzn ge-hörige Rechnungswesen haben, u. daß alle Rathe nachgewissen Jahren in dicsenGeschäfften mit einander ab-wechseln. Jedoch müssen dieselben sowohl bey der Di-rection,als bey demRechnungsw sen, nichts ohneVor-wissen und Mitwirken der in dem Cammercollegio si-tzenden Oberforstbedienkcn unternehmen, als von wel-chen die Vermuthung vorwaltet, daß sie in diesen An-gelegenheiten die beste Kenntniß und Einsicht haben,wie denn in der That die Spccialia inderForstöcono-mie einen derselben vollkommen kundigen u. gleichsamdabey erzogenen Mann erfordern. Gleichwie auch dieWaldgranzen öfters zugleich die Gränzen des Landessind; so können auch von diesen Räthen und Oberforst,bedienten, welche das Forstwesen besorgen, am füglich-sten die Vorsorge derLandesgränzen,und alle dahin ein-schlagende Angelegenheiten anvertrauet werden; dar-zu denn gleichet gestalt deutliche und richtigeGränzrisseundCharten, nebst den in besondernBüchern enthalte-nen ausführlichen Nachrichten erfordert werden.

Fünftes Hauptstück.

Von dem Jagdregal.

§. 174.

/As folget nunmehr» in diesem fünften Hauptstücke GkundundEr-^ das Jagdregal (§.109.); und da dasselbe mitdem vorhergehenden Forstregal eine große Verwandt-schaft hak, und überhaupt in den meisten Ländern vondiesem Regal wenig Einkünfte zu fallen pflegen; sowerden wir in der Abhandlung desselben desto kürzer

P 4 gehen