Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
232
JPEG-Download
 

3 Z 2 i Buch, 2.Abth. 2.Abschn.5.Hauptst.

gehen können. Es hat aber das Aagdregal mit demForstregal einerley Grund; denn da diegroßenWäl«der eine solche Beschaffenheit hatten, daß sie mit denEndzwecke deSPrivateigenthumes nicht wohl überein«stimmeten, mithin den Einwohnern der umliegendenGegend gemeinschaftlich verblieben, und beyErrich»tunq der Republiken, als das allgemeine Eigenthumdes Staats, der obersten Gewalt vorbehalten wurden(§. iz6.); so war es natürlich, daß das in diesen Wal,dern befindliche Wild, welches eben so wenig zu demPrivateigcnchume schicklich war, gleichfalls der ober,sten G"walt überlassen wurde. Ueberdießgvenn manauch dieses Wild aufverschiedeneArt zu fangen, alswelches der Begriff von derIagd ist, allen Unkertha.neu ohne Unterschied hakte frey geben wollen; so warzu befürchten, daß eines Theils die Unterthanen ausBegierde zur Jagd'sich von ihren Nahrungsgeschaff.ten abziehen ließen, andern Theils aber die wildenThiere entweder gänzlich ausgerottet werden, oder all«zu sehr überhand nehmen würden, nachdem die Unter,thauen eben fürdie Iagdeingenommenseynwürden,oder nicht. Beydes aber wäre dem gemeinschaftlichenBesten der Unterthanen nicht vortheilhaftig gewesen.Es war also auch in diesem Betrachte nöthig, der ober,ffen Gewalt die Direction und Verfügung über dasWild zu überlassen; und hieraus ist also das Iagdrc«gal entstanden *). Dieses Regal ist also das hehrRecht des Landesherrn, die in den Wäldern und demganzen Lande befindlichen wildenThiere nicht nur selbstfangen zulassen, in so weit dieses Recht in dieser oderjener Gegend nicht an andere zum Privateigenthumeüberlassen ist; sondern auch über die Art und Weisediese Thiere zu hegen und zu fangen,und über alle ande-re dahin einschlagende Angelegenheiten die oberstrich,terliche undgeseßgebende Gewalt auszuüben, durch ei«nen Nebenzweck aber Einkünfte dabey zu erheben.

^ Mit