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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von dem Iagdregal. 2zz

Mit dem Ursprünge des Iagdregals in Deutschlandhat es eben eine solche Beschaffenheit, als wir bey demvorhergehenden Forsiregal in einer Anmerkung gezei-gt haben. Die Stande haben es von der Freygebig-keit der Kaiser erlanget, und hernach ihre Vasallen hinund wieder mir der Iagdgerechtigkcit, sonderlich in et-was abgelegenen Waldungen, beliehen.

§- ' 75 .

Das Iagdregal enthalt also eigentlich zweyerley Das Jagdre-hoheRechte in sich, nämlich dieIagdgercchrigkeitan zme,Jen hohesich selbst, und den Wildbann*), oder die hohe Ge- Rechte m sich:richtöbarkeit über alles Jagdwesen im Lande; und rcchtiMt"^'beydeHaupkgerechtsame begreifen wieder verschiedeneandere Rechte unter sich. Unter der Iagdgerechtig.feit ist demnach zuförderst das Recht enthalten, sichaller Jagden im Lande anzumaßen, die noch in keinemPrivateigenthume sind; und ob zwar einige neuereScribenten die Jagdgerechtigkeit nicht so wohl, alsden Wildbann, zum Iagdregal haben rechnen wollen,um die Privatpersonen, die Jagden besitzen, von derLast des Beweises gegen den Fiscum zu entledigen; soist dennoch kein Zweifel, daß nicht das Iagdregal zu-gleich mit der Iagdgerechtigkeit bestehen sollte, da diewilden Thiere eine Sache sind, die zu dem Privatei-genkhume nicht schicklich ist, sondern zu demallgemei-neu Eigenthume des StaatS gehöret. Jedoch kannman nichtläugnen, daß nicht dieVerjahrung von un.denklichen Zeiten her (praelcriptio immemoriali«),zumal in Deutschland**), ein gerechterTitel widerden Fiscum seyn sollte. DieIagdgerechtigkeit, in soweitste ein Theil desIagdregals ist, schließtalsoauchdas Recht in sich, andern die Jagd zu verleihen undzu erlauben, welches uneingeschränkt, oder mit ver-schiedenem Vorbehalte der hohen, Mitteln undKop,peljagd geschehen kann, und wobey verschiedeneNe.beneinkünfte zu fallen pflegen; wie denn auch das

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