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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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2Z4 ! Buch, 2.Abth. 2.Abfchn. 5. Haupkst.

Recht, Jagdgränzen zu setzen, hicher zu rechnen ist.Besonders aber begreift die Jagdgerechtigkeit allediejenigen Mittel, Wege und Anstalten in sich, die zuihrer uneingeschränkten Ausübung, sowohl in Absichtaus die Jagdlust, als auf den Nutzen, erfordert wer»den. Darzu gehöret nun zuförderst dieHegung desWildes, oder das Recht, einen Wildstand zu halten,und über alles dasjenige, was derWlldbahn schädlichoder nützlich seyn kann, Gesetze und Verordnungen zumachen, z.E. das Schießen in der Wildbahn zu ver-biethen, zu verordnen, daß denHunden Knüppel an»geleget, und daß dieselben gekuppelt durch die Wild-bahn geführet werden müssen, Zeichen und Stangenzu Erkennung der Wildbahn aufzurichten, und der-gleichen mehr. Nicht weniger ist darunter zu rech.nen das Recht, Thiergärten anzulegen, die dickigteSchonung oder das Wachsthum des Unterholzes aufeine längere als gewöhnliche Zeit zu gebiethen, des-gleichcn Wildschuppen, Fütterungen und Körnungenfür das Wild zu veranstalten. Sodann sind alleMittel und Wege zur Fangung des Wildes als soviel besondere Rechte anzusehen, als das Recht Alleenund Jagdwege durch der Unterthanen Waldungenhauen zu lassen, Schneide!», Heerde und Grubenzum Behufe der Jagd in ihren Hölzern machen zulassen, und sich sonst ihrer Grundstücke zu großenund feyerlichen Jagden zu bedienen. Vornehmlichaber gehöret hierher das Recht, von den Untertha-nen Jagddienste, oder Frohnen, verrichten zu las-sen, auch, wo es einmal hergebracht ist, Futterund Mahl von denselben für die Jäger zu fordern.Gleichergestalt steht dem Landesherr» das Recht derJagdfolge zu, nämlich ein angeschossenes oder ge-hetztes Wild in die Jagdreviere seiner Unterthanenverfolgen z» lassen, wenn nicht durch das Herkom-men, oder besondere Verträge, ein anderes ausge-machet