Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
235
JPEG-Download
 

2Z5

Von den: Iagdregal.

machet ist. Der größte Theil dieser Rechte ist auchalso beschaffen, daß solches nur allein dem Landeö-herrn, nicht aber auch den Vasallen, welche dieJagdgerechtigkeit besitzen, zukommen, und mithinsind dieselben als vorzügliche Eigenschaften des Jagd-regals zu betrachten.

Das Wort Bann drücket in der alten deutschenSprache allemal Gerichtsbarkeit aus, wie wir anBlutbann und andern dergleichen Wörtern augen-scheinlich sehen. Der Wildbann ist also von derJagdgercchtigkcit selbst alleroings unterschieden;und eines begreift das andere gar nicht unter sich.Man kann also weder von der Jagdgcrechtigkeitauf den Wildbann, noch von dem Wildbanne aufdie Jagdgerechtigkeit schließen. Es waltet jedochden dem Landesherr» die rechtliche Vermuthungvor, daß er den Wildbann allenthalben in seinenLanden hat, wenn nicht das Gegentheil erwiesenwird.

) Diese Verjährung muß man um so eher zugeben,da man in den alten deutschen Geschichtschreiberngenügsame Spuren findet, daß es den damaligenFreygeborene» (inZenuls), woraus unser itzigerAdel entspringt, erlaubet gewesen, sich der Jagd zubedienen; und nur die Freygelassenen und Knechtesind hierinnen eingeschränket gewesen.

§. 176.

Der Wildbann, oder die hohe Gerichtsbarkeitund gesetzgebende Macht, in allen die Jagd betreffsenden Dingen, begreift gleichfalls verschiedene an-dere Rechte unter sich; indem der Regent vermögedieses Regals alles dasjenige zu besorgen hak, waSdas gemeinschaftlicheBesie desStaakö inAnsehungder wilden Thiere und der Jagden erfordert, damitweder das Wild gänzlich ausgerottet, noch die Un-terthanen durch den allzugrosien Stand desselben unddie Jagden der Privatpersonen bedrücket werden.

Dar-

Ist der Wild-bann darunterbegriffen.