256 iBuch, 2.Abth.2.Abschn.5.Hauptst.
Darzu gehöret nun vornehmlich, daß der LandesherrJagdordnungen im Lande publiciret, Jagdgerichteanordnet, und sowohl den Vasallen untereinanderselbst in Jagdstreitigkeiten, als den Unterthanen in ih.ren Beschwerden über das Jagdwesen, Recht und Ge-rechtigkeit handhabet. Hierbey findet insonderheitdas Recht statt, die Jagdzeiten zu bestimmen und dieschädlichen Arten der Jagden zu verbieten,desgleichenzu verordnen, was zu der hohen, mittlern und niedernJagd gehören soll, wie auch die Eigenschaften derJagdbedienten, so diePasallen annehmen,festzusetzen,und allenfalls ihre Prüfung zu veranstalten. Nichtweniger muß man auch hieher rechnen das Recht derAusrottung der wilden und schädlichen Thiere, denjagdberechtigten Vasallen und den Unterthanen über-Haupt anzubefehlen. Es wird auch in den meistenLanden das Recht Cavillereyen zu verleihen, davonErbpächte und Zinsen zu nehmen, desgleichen deinCaviller gegen gewisse Abgaben das Hundefchlagen indenHundstagen zugestatten, als eine Folgeaus demJagdregal betrachtet; wannenhero auch die Cavillerin verschiedenen Landen bloß unter den Jagdgerichtcnstehen. Einige sehen es auch als ein zu dem Jagd-regalgehörigeS Recht an, wenn der Regent oder dessenCammer Collegium den Pferde- oder Viehschnitt anjemanden verleiht oder verpachtet. Allein, man könn-te dieses Recht viel eher unter die Policepanstaltenrechnen, wenn es sonst eben so groß rathsam oder vor-theilhaftig wäre, sich desselben zu bedienen, wiewohlauch die Polieenanstalt hierüber sich nicht weiter er-strecken kann,alö daß man für dieGeschicklichkeit dieserLeute sorge t, und sie anhält, im Lande zu wohnen.
l'n'rüdeie
«ecrre,tieman Man rechnet zwar noch verschiedene andere Ge-achtsame zu dem Jagdregal, die aber in der Natur^ ^ ' der