242 iBuch, 2.Abth.2.Abschn.5.Hauptft.
der Schneppenjagd und dergleichen gar wohl bedienenkönnten.
§. i8r.
Vorsorge der Wennnun solchergestalt dieCammerdieDorsorgeMaaßgebung für die Jagden zu beobachten bar; so muß ihre erstedieser Grund- Sorgfalt auf Erhaltung der Jagdgränzen gerichtetseyn. Zu dem Ende muß sie von allen landesherr-lichen Jagdrevieren dienliche und vollständige Char-ten und Niste bey der Hand haben, und wo die Grän-zen zwischen den benachbarten Staaten und den Va-sallen zweifelhaftig sind; so muß sie solche durch Re--ceste und Vergleiche festzusetzen bemühet seyn. So-dann muß sie sich bey AuSgang e »es jeden Jahresvon dem Wildstande in allen fürstlichen Wäldern undForsten Berichte und Tabellen einstnden lasten, dasie denn mit Zuziehung der obersten Jagdbedicntenzu reguliren hat, was das folgende Jahr von Zeit zuZeit an Wild geschossen werden soll, damit beständigein mittelmäßiger Wildstand unterhalten werde. Be-- sonders aber muß darauf gesehen werden, daß dasmeiste Wild m denjenigen Gegenden weggeschossenwird, wo es den Feldern der Unterthanen Schadenzufüget; wie denn auch an den Gränzen des Landesund der Vasallen, welche die hohe Jagd besitzen, al-les ohne Unterschied weggeschossen werden muß. Nurdas rare Wildpret kann mehr geschonet und zu demEnde mit den Benachbarten und Vasallen Verabre-dung genommen werden. Gleichwie auch zur Er-sparung der Kosten das Jagdwesen, weil es nichtviel einbringt, mit den Forstbedienungen vereinigetzu werden pfleget, so daß dieForstbedicnten auch zu-gleich jagdgerecht seyn müssen; so kann man die klei-nen Jagdreviere, welche die Unterhaltung eineseigenen Bedienten nicht ertragen, an Privatpersonenverpachten; da denn gemeiniglich der Pachtanschlagnach einem zehenjährigen Durchschnitte derJagdein.
künfte