Von dem Iagdregal. 24z
fünfte qemachet wil d. Es ist auch dabey keine Hin.derniß, wenn sich etwas Waldung in solchen kleinenJagdrevieren bestndet, indem die2lufsicht darübereinem Landmanne, als Forstknechte gegen einen ge.ringen Gehalt anvertrauet werden kann; und wennder Holzschlag geschieht, der auf einmal einzurichtenist; so kanndernächstwohnendeFörster die erforderst»chen Anstalten treffen.
§. 182 .
Man kann billig voraussehen, daß das in die Hof- Von der l-iefL-küche erforderliche Wildpret aus dein Thiergarten, d Mcsuno den nächst bey der Residenz gelegenen Wäldern Wildes,genommen wird, damit die Unterthanen durch ent-fernte Wildsuhren nicht beschweret werden. In al-len abgelegenen Forsten muß also das geschosseneWrldprec verkaufet werden; da denn die Cammer ei-ne gewisse den Umständen gemäße Taxe zu machenhat. Zugleich muß dieselbe bestimmen, wohin dieJäger die Lieferungen zu verrichten haben, die ingroßen Forsten zurVerhükung des Unterschleifes anden dabey bestallten Forstmeister geschieht, der auchden Verkauf des Wildes zu besorgen hat. Nur inentlegenen Waldungen kann der Verkaufdem Zageranheimgegeben werden, der aber alle Wochen sei-nen Belicht, was geschossen worden, an den Forst«
Meister zu erstatten hat. Die Jäger empfangen ge»meiniglicheu,gewisses Schießgeld für jedes geschoffe-neöStück Wild; und ob man zwar dasselbe in verschie-denen Landen mit Abschaffung der Jäger Aeciden-tien gleichfalls aufgehoben hat; so kann ichdoch die-ses nicht für rathsam erkennen, besonders in solchenNevrere», die mit benachbarkenLandenoder rwkVa-sallen-Revieren gränzen, weil sich dieJäger wenigMüde geben werden, wenn'sie keinen besondern Nu-tzen davon haben. DieJäger empfangen bey jedem
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