244 I Buch, 2.Ablh. 2.Abschn. z.Hauptst.
gelieferten Stücke einen Lieferschein, den sie in ihrerjährlichen Rechnung nach der Wildtape der Cammerstart baaren Geldes zurechnen; der Forstmeister aberhat dieHauprrechnung von allen Iagdeinkünften sei-nes Forstes jährlich abzulegen; und beyderley Rech.nungen müssensodantt aufdaögenaueste miteinanderübereinstimmen, wodurch der Cammer die Untersu-chung der Rechnungen sehr erleichtert wird. Es müssenauch die Jagdeinkünfte in den Rechnungen mit denForsteinkünften nicht vermischet, sondern jede Art inbesondern Rechnungen geführel werden.
§. iA
Dvn vcrichic, Es fallen bey dem Jagdwesen noch verschiedenevungmbcy"em Nebennußungen, die ein aufmerksames Cammer-Jagdwesen. CollegiuM nicht außer Acht zu lassen hat. Darun-ter gehöret Vas Sainmlen drk Hirschstangen, wovonschon oben etwas gedacht worden, und welches ambesten entweder in allen landesherrlichen Fei sten über-haupt, oder in jedem besondern Forste, an jemandenverpachtet wird. Haupcsächlicb aber muß man diein den Wäldern befindlichen Bienen Zu den Jagd-einkünften als eine Nebennuhunq rechnen, obgleichin den meisten Landen darauf wenig Betracht genom-men, sondern das Honigsammlen den Jägern alsein Accidenz überlassen wird. Allein, wenn einiae Auf-merksamkeit auf diese NebeNnußung gerichtet wird,und deshalb Ordnung, Einrichtung und Anstaltengetroffen werden; so können auch hieraus einige Ein-künfte entstehen; und dürfen die Ferst-und Jagd-Bedienten mit Zuziehung einigerTagewerker nur imHerbste etliche Tage auf daö Honigsammlen nach dervon der Cammer ertheilten Ordnung verwenden.Gleichwie sich auch in den Wäldern gemeiniglich Flüs-se und Bäche befinden, in welchen dem Landeoh- rrndie wilde Fischerey zusteht; so haben die Jagd- und
Forst-