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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von dem Iagdregal. 245

Forstbedienten auch hierüber mit die Aufsicht zu füh-ren, und der Nutzen wird am besten durch die Ver-pachtung erreichet; es sey denn, daß in solchen Ba-chen undFlüssen ein guter Forellenstand einzurichtenwäre, da auch ohne Verpachtung unter behörigeeAufsicht und Einrichtung ein guter Nutzen zu erhal-ten steht.

Sechstes Hauptstück.

Von dem

Bergwerks- und Salz-Regal.

§. r84.

l^n diesem sechsten Hauptstücke haben wirbas Berg- UnteMed ble,Werks - und Salz-Regal abzuhandeln (§. 109.). Berg"

Wir haben zwar bereits in dem ersten Theile ein ei- werken von der-geneS Hauptstück von den Bergwerken eingerücket: AA" h"allein, dort haben wir dieselben bloß als ein Haupt- findlichist.Mittel, den Reichthum des Landes zu vermehren, be-trachtet, und wir haben uns mithin um keine Beschaf-fenheiten der Bergwerke bekümmert, die nicht diesenunmittelbaren Endzweck haben. Hier aber müssenwir dieselben als ein landesherrliches Regal erwägen,das aus dem allgemeinenEiqenthumedesStaatS ent-steht, und aus welchem wichtige Einkünfte zu demgroßen Aufwands der Regierung erhoben werden kön-nen. Dort haben wir Freyheit gehabt, die Bergwer-ke in einen solchen Gesichtspunct zu sehen, wie sie dieVermehrung des Reichthums des Landes am bestenbefördern können: hier aber müssen wir die Sache neh»men, wiesle wirklich ist; und mithin müssen wir hierdie Bergwerke nach denjenigen Beschaffenheiten,Ein-richtungen und Anstalten abhandeln, die wirklich in

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