Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
246
JPEG-Download
 

246 iBuch, 2.WH.2.Abschn.6.Haiiptst.

der Welt und vornehmlich bei, uns stake finden. Un-terdessen steht doch die in dem ersten Theile befindlicheAbhandlung von den Bergwerken milder itzo vorha-benden Betrachtung derselben in großem Zusammen-hange. Da die Bergwerke ein Hauptweg find, denReichthum des Landes zu vermehren, und zur Beför-derung und Aufnehmen des Nah, ungsstandcö imLan-de so viel beytragen; so kann mithin uin so viel weni-ger gezweifelt werden, daß nicht das Bergwerksregak,wie alle andere Regalien, die Wohlfahrt VesStaakSzum Hauptzwecke, die Einkünfte aber nur zu einemwichtigen Nebenzwecke habe. Gleichwie wir nun inder Abhandlung des ersten Theiles zum hauptsachli-chen Augenmerke gehabt haben, die Einrichtung derBergwerke nach Maaßgebung der Wohlfahrt desStaatö an die Hand zu geben; so haben wir daß lbstzugleich denjenigenThe,l der Verwaltung dieses Re-gals abgehandelt, der auf die Wohlfahrt des Staatsgerichtetsenn muß; und wir brauchen uns alfohier nurhauotsächlich um den Nebenzweck der daraus zu zie,henden Einkünfte zu bekümmern.

§. i8>'.

Bed"Zuförderst müssen wir den Grund des Bergwerks-

galö. ' regals untersuchen. Dieser kömmt nun abermals aufdas allaemeineEigenthum desStaatsan, indem dirBesessenheit des PrivateigenthumeS mitdemBaurunter der Erde gleichfalls nicht übereinstimmet. DaSPrivateigenthum der unbeweglichen Güter hak denEndzweck, dieOberstache der Erdezu nutzen; und dieEigenthümer bekümmern sich selten um dasjenige,wasunter der Erde verborgen liegt. Wenn sie sich aberauch darum bemühen wollten; so stimmet die Beschaf-fenheit des Baues unter der Erde gar nicht mit den-ienigenGranzenundAbtheilungen übereüi. welchedieMenschen zum Behufe des Privateigenthumes auf

der