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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von dem Bergwerks- u. Salz-Regal. 247

der Oberfläche gewachst haben. Die Mineralien, wel-che durch den Bergbau gewonnen werden, streichen inGangen und Flößen, die sich aufganz andereArt u. vielweiter erstrecken, als gemeiniglich die kleinen Abthei-lungen desPrivateigenthumeS aufdcrOberflachege-hen; und wenn sie den Eigenthümern der Grundstückezugehören sollten; so würde wenig davon zu dem Nu-tzen des Staats hervorgebracht werden, weil niemanddie Gränzen seines Privateigenkhumes überschreitendürste. Demnach würde dadurch zu vielen Streitigkei-tcn unter den NachbarnAnlaß gegeben werden; indemderBergbau auch über derErde mehrRaum erfordert,als gemeiniglich die kleinenAbtheilungen desPrivatei-genthumeS ausmachen.Wenn sich auch derBergbau indieGränzen desPrivateigcnthumes einschließen sollte;so würde er öfters gar nicht geführet werden können,weil der nöihigeAbfluß desWasse.'s gemeiniglich durcheinen entfernten Bau befördert werden muß. Ueber-dieß wird darzu ein besondererGebrauch dcrFlüsie undBäche erfordert, dessen sich keine Privatperson aus ei-gener Match anmasscn kann. Man mag also dieSachebetrachcenvon welcherSeite manwill, sowarderBauunter der Erde zu dem Privateigenthume nicht schick-lich *). Da aber dennoch die in der Erde verborgenenGüter zum Besten des allgemeinen Wesens genußetwerden mußren; so war es natürlich,daß man dieselbender obersten Gewalt überließ,welcher man ohnedem dieVerwaltung des allgemeinenStaatseigcnthumes undder Angel genheiten desVolkes anvertrauet hatte,unddie dergleichen Quellen der Einkünfte zu dem großenAufwunde des Staats gar wohl bedurfte.

2) Nach den römischen Rechten sollen zwar alle Mine-ralien dem Eigenthümer des Grundstückes zustehen,unter dessen Grund und Boden sie gesunde» werden;und nur diejenigen sind dem gesummten Staate vor-behalten, die in öffentlichen, znm PrivateigenthumeQ 4 nicht