248 iBuch, 2.Abth. z.Abschn. 6 .HaupLst.
nicht gehörigen Plätzen befindlich find. Dahero habenauch diejenigen Rechksgclchrten, welche Lein ibmi-schen Rechte sehr ergehe» sind, von dem Bergregalbesondere Meynungen geäußert, und wenigstens dieunedeln Metalle, die Steinkohlen, die Minern derSalze und Salzquellen und dergleichen geringere Mi-neralien dem Privatcigcnrhümcr zugeeignet, Allein,Deutschland hat hierinnen seit vielen Jahrhundertenganz andere der Natur der Sache mehr gemäßereRechte gehabt; und wer daß Wesen deß Bergbauesversteht, der wird es sich Nicht einfallen lassen, dieMineralien als ein Eigenthum des Besitzers desGrundstückes anzusehen. Es ist in den römischenRechten gar nichts seltenes, daß sie mit der Natur derSache ftlssecht übereinstimmen, ob gleich viele allemenschliche Weisheit darinnen zu finden glauben,
§. rP.
Begriff von Solchemnach besteht das Bergwerksregak in demund hohen Rechte des Landesherrn über alle zu dem ölige-
schäm. meinen Eigenthums des Staats gehörigen unter derErde befindlichen Güter, um dieselben entweder mitAusschließung aller andern zur Nothdurft und ge,meinfchaftlichen Besten des Staats durch den Berg,bau gewinnen zu lassen, oder den Bergbau den Pri,vatpersonen unter seiner Direktion und Anordnung zuerlauben und davon Einkünfte zu ziehen. Es verstehtsich demnach von selbst, daß dasjenige, was zu demBergregal gehören soll, nicht allein unter der Erdeverborgen seyn, sondern auch vor gemeinen Steinenund Erden einen vorzüglichen Werth haben muß, weilman es sonst als kein Gut unter der Erde ansehenkönnte. Mithin kann man gemeine Steine, Kalk,steine, Thon und dergleichen nicht zu dem Bergwerks-regal rechnen; und dergleichen Dinge gehören mithinunstreitig dem Eigenthümer des Grundes. Ich laug,ne deshalb nicht, daß nicht der Landesherr befugt seynsollte, den Gebrauch dieser Dinge, zumal wenn sie rar
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